Pension Management
15. April 2024

Betriebsrente im Würgegriff der Regulatoren

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich grundlegend von Lebensversicherern und sind ­insbesondere keine Finanzdienstleister. Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden ­ignorieren den Geschäftszweck und haben jedes Augenmaß bei der Kontrolle verloren. Damit sich EbAV nicht zu Tode berichten und dokumentieren, braucht es eine eigenständige Regulatorik.

Regulierung und kein Ende: Nach der deutschen Neuregelung zur grenzüberschreitenden Übertragung von Pensionszusagen, wofür nun eine neue Gesellschaft gegründet werden muss (siehe ­Ausgabe 1/2024), und dem Thema „Value for Money“ (siehe Ausgabe 2/2024), kommt es nun für EbAV ganz dick. Statt nötigem Bürokratieabbau werden neue Hürden errichtet, die regelmäßig in neue Bürokratie ausufern.

Auf einige wichtige Vorhaben innerhalb der EU und auch Deutschlands sowie die unmittelbaren Folgen für EbAV weist die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) hin. „Regulierung ist grundsätzlich wichtig, doch problematisch wird es dort, wo nicht vergleichbare Bereiche über einen regulatorischen Kamm geschoren werden“, kritisiert Aba-Geschäftsführer Klaus Stiefermann.

Hintergrund: EbAV unterscheiden sich grundlegend von Lebensversicherern und sind insbesondere keine Finanzdienstleister. ­Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden auf europäischer und nationaler Ebene ignorierten immer wieder den Geschäftszweck einer EbAV, das Dreiecksverhältnis von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung bei den EbAV, die Rolle der Sozialpartner in der bAV und die Rolle der EbAV auf dem Finanzmarkt, beklagt Stiefermann. So entstehe eine Regulierung, die überhaupt nicht oder nur mit unvertretbarem Kosten-Nutzen-Verhältnis für die ­Begünstigten umgesetzt werden kann. „An einigen Stellen haben Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden jedes Augenmaß verloren, so dass man nicht mehr Sicherheit schafft, sondern auf Dauer Altersversorgungseinrichtungen abschafft“, warnt der bAV-Experte.

Viele Regulierungsvorhaben klingen harmlos bis niedlich: Dora, Vait oder Fida. „Doch ihre regulatorische Wirkung ist immens“, weiß Stiefermann und listet einige Projekte auf: Der Digital ­Organizational Resilience Act (Dora) will künftig für ­alle Finanzdienstleister die Anforderungen an Cyber-Sicherheit hochschrauben und dabei auch undifferenziert EbAV einbeziehen. Dies sei kontraproduktiv und verursache unnötige Kosten, die zu Lasten der ­Betriebsrenten gehen. „Eine entsprechende Level-II-Regulierung zur IT-Verordnung Dora und eine den tatsächlichen Risiken ­angemessene Aufsichtspraxis sind daher unverzichtbar“, sagt Jörg Paßmann, Leiter des Aba-Fachausschusses ­Digitalisierung.

Zu den zu berücksichtigenden EbAV-Besonderheiten zählt etwa, dass sie ganz oder teilweise die IT-Infrastruktur vieler Trägerunternehmen nutzen, deren Standards regelmäßig hoch sind, sich aber von Finanzindustrie-Standards unterscheiden. Man stehe jetzt kurz vor der Anwendung der europäischen Dora-Verordnung, die noch durch weitere umfangreiche Level-II-Regulierungen (technische Regulierungs- und Durchführungsstandards) konkretisiert werden soll. Während die versicherungsaufsichtlichen Anforder­ungen an die IT (Vait) der EbAV deren Besonderheiten gut berücksichtigen, zeichne sich dies bei der ­sektorübergreifenden Dora-Verordnung bislang nicht ab, urteilt Stiefermann. Der Vait-Maßstab müsse auch bei Dora möglich sein, um Arbeitgeber vor überzogenen Kosten für die freiwillige Sozialleistung Betriebsrente zu schützen.

Neben diesen Vorschriften gibt es auch viele Regulations-Projekte, die zum Teil unnötige Informations-, Nachweis- und Dokumenta­tionspflichten bescheren, etwa der EU-Legislativvorschlag zu ­Financial Data Access (Fida), der den Zugang und Austausch von Daten aus Finanzprodukten für Kunden erleichtern soll. Daten­nutzer könnten dann auch andere Finanzunternehmen oder Finanz­informationsdienstleister sein, die mit geringerem Aufwand Konditionenvergleiche, Unterstützung bei Produktauswahlentscheidungen und vieles mehr machen.

Inhaltlich geht es zwar „nur“ um eine Erweiterung der Idee „Open Finance” im Finanzsektor über den Zahlungsverkehr hinaus, aber EbAV sind mit ihren „Ruhegehaltsansprüchen aus betrieblichen Altersversorgungs­systemen“ wieder undifferenziert in der EU-Verordnung dabei. „Die Frage, ob die Zielsetzung und Regulierung aus dem Bankenbereich allerdings zu EbAV passt, die kollektive bAV organisieren und nicht vertriebsorientiert auf dem Markt sind, wurde nicht ­einmal diskutiert“, kritisiert Cornelia Schmid. „Die Gefahr ist groß, dass die geplante Verordnung für die bAV nur zu unnötigen Risiken und Kosten führt“, so die stellvertretende Aba-Geschäftsführerin. Bei EbAV wählen Arbeitgeber oder Sozialpartner – und nicht der Begünstigte – den Anbieter und das Produkt. Daher müsse die FidaVO hier eine Differenzierung zulassen. Eine Herausnahme von EbAV aus der Verordnung wäre die konsequenteste Lösung.

Ein anderes Ärgernis ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (Pueg). Es erweitert die Arbeitgeberpflichten zur ­Erhebung des Kindesalters aller Arbeitnehmer für die Ermittlung des Pflegebeitrages. Damit erweist es sich als „Belastungsgesetz“, so Stefan Birkel, Rechtsexperte bei Lurse. Ausgangspunkt war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 ­wonach der Gesetzgeber verpflichtet wurde, bis Ende 2023 eine kinderzahlbezogene Differ­enzierung von Eltern im Beitragsrecht der Pflegeversicherung ­vorzunehmen (Az.: 1 BvL 3/18). Folge: Nun gibt es ­eine Beitragssenkung bei Arbeitnehmern ab zwei Kindern, sofern das zweite Kind noch jünger als 25 ist. Eigentlich erfreulich, doch die Prüfung dieser SV-Aufgabe wurde den Arbeitgebern und  Versorgungseinrichtungen übertragen, so Birkel.

Aktuell liegen die Daten den Zahlstellen von Arbeitgebern und Versorgungsträgern oft nicht vollständig vor. Vorerst darf sich die abführende Stelle noch auf ­Angaben der Arbeitnehmer verlassen, doch zum 30. Juni 2025 ­endet dieser Übergangszeitraum. Dann sind Nachweise erforderlich, etwa die Geburtsurkunde. „Die technische Ausgestaltung ist noch völlig offen, der Aufwand für Arbeitgeber dürfte weiter steigen“, fürchtet Birkel.

Letztes Beispiel: Der aktuelle Entwurf eines 4. Bürokratieentlastungs­gesetzes (BEG IV) enthält bislang keine Klarstellung, dass das Nachweisgesetz für Entgeltumwandlungen nicht gilt. Besagtes Nachweisgesetz zwingt Arbeitgeber und ­Versorgungseinrichtungen, Entgeltumwandlungen und andere arbeitsrechtliche Zusagen in Schriftform vorzunehmen statt digital in Textform. „Der BEG-Entwurf vertut erneut die Chance zur Entbürokratisierung in der bAV“, ärgert sich Stiefermann. Daher fordert die Aba, das unsägliche Schriftformerfordernis aus dem 19. Jahrhundert endlich an die heutige Zeit anzupassen und die im Nachweisgesetz vorgeschriebene Niederschrift durch eigenständig unterzeichnete Dokumente abzuschaffen. „Dies kostet den Gesetzgeber wenig und bringt viel. Die EbAV berichten und dokumentieren sich sonst noch zu Tode.“

Fazit: Vielen Regelwerken merkt man an, dass sie für die Finanz­industrie geschaffen wurden und bAV-Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigen. Wer die bAV ausweiten will, sollte ihr ­eine eigenständige Regulierung gewähren. Die aufsichtlichen Anforder­ungen müssten mit einem vertretbaren Nutzen-Kosten-Verhältnis umsetzbar sein. Zudem muss das Proportionalitätsprinzip in der Praxis auch Anwendung finden“, fordert Dirk Jargstorff, stellvertretender Aba-Vorsitzender. Die Regulierung für EbAV erfasse immer weitere Bereiche und werde immer tiefer. „Eiopa-Stresstest für EbAV, Vait-Rundschreiben, VAG-Anzeigen-Verordnung, EU-Offenlegungs-Verordnung sowie die Überprüfung der EbAV-II-Richtlinie sind für Jargstorff nur die Spitze des regulatorischen Eisbergs.

Eine aus Aba-Sicht sinnvolle Regulierung bleibt dagegen seit ­Jahren auf der Strecke – die steuerliche Diskriminierung von Pensionsverpflichtungen aus Direktzusagen muss beendet werden. Hintergrund: Firmen müssen Rückstellungen für ­Pensionsverpflichtungen bilden, die abzuzinsen und mit der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts zu gewichten sind. Während der Rechnungszins nach IFRS den jeweils aktuellen Marktzins zum Bilanzstichtag zugrunde legt, ist im Handelsrecht der Durchschnittszins der letzten zehn bezieh­ungsweise sieben Jahre maßgeblich und im Steuerrecht ein – vom Kapitalmarkt gänzlich abgekoppelter – fixer Zins von sechs ­Prozent. Es müssen also Steuern auf Gewinne gezahlt werden, die wirtschaftlich gar nicht entstanden sind. Ein realistischerer Zins sollte deutlich unter sechs Prozent liegen. Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht sollte Klarheit bringen, doch wurde der Prozess aus der Vorhabenliste des Gerichts für dieses Jahr gestrichen.

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