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30. Juli 2025

Reform der Betriebsrente: Das steht im Referentenentwurf

Der neue Entwurf beruht laut dem Fachverband Aba auf den Plänen der früheren Ampel-Regierung. Im Detail gibt es aber Änderungen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 25. Juli 2025 einen gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) erarbeiteten Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentengesetz vorgelegt. Er beruht nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) inhaltlich auf dem unter gleichem Namen von der Ampel-Koalition in der letzten Legislaturperiode vorgelegten Gesetzentwurf.

Dieser wurde am 24. Juni 2024 als Referentenentwurf veröffentlicht und am 18. September 2024 im Bundeskabinett als Regierungsentwurf verabschiedet. Wie der Fachverband in Erinnerung ruft, wurde das Gesetzgebungsverfahren damals wegen des Bruchs der Ampel-Koalition nicht abgeschlossen. Nun jedoch werde es neu aufgenommen.

Das Bundesfinanzministerium bietet im Rahmen einer Verbändeanhörung nun die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf. Die Frist dafür endet am 8. August 2025. Die Aba werde sich an dem Anhörungsverfahren beteiligen. Die Beratungen in den zuständigen Gremien haben nach Verbandsangaben bereits begonnen.

Zweites Betriebsrentengesetz: Wo sich der neue Referentenentwurf vom Vorgänger unterscheidet

Inhaltlich stimme der neue Referentenentwurf in weiten Teilen mit dem Regierungsentwurf von September 2024 überein, wie der Verband erklärt. Zugleich macht er auf Änderungen in Details aufmerksam.

  • Wegfall der Evaluierung der Verbreitung und Prüfung eines Obligatoriums (§ 24a BetrAVG) und Evaluierung der Nettorenditen (§ 30a BetrAVG).
  • Wegfall des Art. 4 zur AnlV, da die Änderungen auf dem Verordnungsweg bereits vorweggenommen wurden (8. Änderungsverordnung zu Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz).
  • Das Inkrafttreten der Verbesserungen zur Geringverdienerförderung soll erst zwei Jahre später zum 1. Januar 2027 stattfinden (statt 1. Januar 2025).
  • Korrektur eines Fehlers: Inkrafttreten der Änderungen im EGVVG nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes, sondern zum 1. Juli 2026, genauso wie die Änderungen im VVG.
  • Verschieben des Inkrafttretens der geplanten Änderung des § 6 BetrAVG (Vorzeitige Altersleistung) um ein halbes Jahr auf den 1. Juli 2026.

Den Referentenentwurf mit Stand vom 17. Juni 2025 finden Sie hier.

Bereits im Mai dieses Jahres hatte die Aba die neue Bundesregierung gedrängt, die Betriebsrente zügig zu stärken. Dr. Georg Thurnes hob damals in einem Statement hervor, dass für den Entwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz bereits eine ausgereifte Blaupause für den Weg zu mehr Betriebsrenten vorliege. An einigen Stellen nachgeschärft, könnte es die betriebliche Altersversorgung „schnell und nachhaltig stärken“, wie der damalige Aba-Vorsitzende erklärte.

Nach dem Bruch der Ampel-Koalition am 6. November 2024, als Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) die Entlassung von Finanzminister Christian Lindner (FDP) veranlasste, bestand für viele Gesetzgebungsverfahren der bisherigen Koalitionäre keine Chance mehr, dass diese noch abgeschlossen werden. Davon betroffen war auch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BRSG II).

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