Pension Management
28. Juli 2021

Der Ombudsmann und die bAV

Der Jahresbericht 2020 des Versicherungsombudsmanns gibt Einblicke auch zu den Beschwerden über bAV-Einrichtungen. ­Namen nennt der Ombudsmann zwar nie, kann aber konkret ­helfen oder sogar grundsätzliche Probleme anpacken. Einige markante Fälle.

Im Vorjahr gab es bei der Bafin 8.216 Kundenbeschwerden über Versicherer, geht aus dem Jahresbericht 2020 der Behörde hervor. Von diesen Eingaben gingen 35 Prozent für die Kunden erfolgreich aus (siehe Ausgabe 6/2021). So gab es bei den Lebensversicherern zuletzt 1.723 Beschwerden (+ elf Prozent), doch häufig liegt die Beschwerdequote unter einem Prozent pro 100.000 Versicherte. Aussagen zu Beschwerden in der LV-bAV gibt es bei der Bafin gar nicht.

Anders beim Versicherungsombudsmann. Der Schlichter der ­privaten Versicherer (außer PKV) registrierte 2020 insgesamt rund 17.413 Kundenbeschwerden gegenüber Versicherern, gut 400 mehr als 2019. Angeführt wird die Statistik der zulässigen Beschwerden weiter von der Rechtsschutzsparte (26,3 Prozent), gefolgt von der Lebensversicherung (20,8 Prozent), so der Jahresbericht 2020 des Ombudsmanns. Die 2.779 zulässigen Beschwerden in der ­Lebensversicherung bedeuten einen Rückgang von zehn Prozent gegenüber 2019. In dieser Sparte gingen für Kunden 26,6 Prozent erfolgreich aus, davon über die Hälfte durch Entscheidung des Schlichter, in über zwölf Prozent der Fälle durch Empfehlung und fast in 16 Prozent durch Abhilfe. Letzteres bedeutet, der Versicherer kommt dem Kunden ganz oder teilweise entgegen. In allen ­anderen Sparten lag die Erfolgsquote der Kunden mit 46,5 Prozent deutlich höher. Der Grund: Vielfach haben Beschwerden zur Höhe der ­Ablaufleistung, zum Rückkaufswert oder zu Leistungskürzungen nach Sanierung keine Chance auf Erfolg, weil die AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) eindeutig sind, wenngleich für Laien oft unverständlich.

Anders als die Bafin widmet sich der Ombudsmann konkret auch der versicherungsförmigen bAV, die zehn Prozent der ­Beschwerden in der Lebensversicherung ausmacht. 2020 gab es mit 335 ­Beschwerden ein Fünftel weniger als 2019. Die Beschwerden sind häufig alles andere als trivial. Das liegt an der besonderen, ­mehrschichtigen Vertragskonstellation. In bAV-Policen ist der ­Arbeitnehmer, solange das Arbeitsverhältnis besteht, stets ver­sicherte Person und nie Versicherungsnehmer. Frühestens nach Ende der Beschäftigung kommen die Übernahme der Versicherungsnehmerstellung und eine private Fortführung in Betracht. In dieser Mehrparteienkonstellation zwischen Arbeitnehmer, ­Arbeitgeber, Versicherer und gegebenenfalls U-Kasse wird der ­Versicherungsvertrag zudem flankiert von arbeitsvertraglichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

„Weil im Schlichtungsverfahren nur eigene versicherungsvertrag­liche Ansprüche eines Verbrauchers oder einer Person in ver­braucherähnlicher Lage geprüft werden können, kommt Fragen der Zulässigkeit in der bAV häufiger eine Bedeutung zu als bei ­privaten Renten- und Lebensversicherungsverträgen“, erklärt ­Ombudsmann-Geschäftsführer Horst Hiort. Auch das VVG enthält Vorschriften speziell für die bAV, etwa die Pflicht des Versicherers, Beitragsrückstände nicht nur beim Arbeitgeber (Versicherungsnehmer), sondern auch bei der versicherten Person anzumahnen und damit dem Arbeitnehmer die Chance zu geben, den Rückstand selbst auszugleichen (Paragraf 166 Absatz 4 VVG).
Einige markante Beispiele nannte Versicherungsombudsmann Wilhelm Schluckebier, ein früherer Verfassungs- und BGH-­Richter, gegenüber portfolio institutionell: Im ersten Fall ging es um jene eben beschriebene Situation, dass der Arbeitgeber die Zahlung der Beiträge unterbrochen hatte. Der Versicherer ist in solchen Fällen verpflichtet, Beitragsrückstände nicht nur beim Versicherungs­nehmer (Arbeitgeber), sondern auch beim Arbeitnehmer anzumahnen, damit er im Zweifel den Rückstand selbst ausgleichen und damit den Vertrag am Laufen halten kann. Im Streitfall hatte eine Pensionskasse die Information aber nur an den Arbeitgeber geschickt und um Weitergabe einer Kopie an den Arbeitnehmer ­gebeten. Das unterließ der Arbeitgeber. Als plötzlich der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde und die eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung endete, wurde der Arbeitnehmer davon völlig überrascht.

Wenn der Arbeitnehmer nicht von Kündigung erfährt

Der Ombudsmann konnte nicht veranlassen, den BUZ-Schutz ­wieder in Kraft zu setzen. „Ob die Klausel über den Automatismus des Erlöschens der BUZ-Police zulässig ist, also einer Inhalts­kontrolle standhält, ist durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt“, erinnert Schluckebier. Solche rechtsgrundsätzlichen Fragen müssten die staatlichen Gerichte entscheiden, die eine solche Regelung gegebenenfalls für unwirksam erklären können. Beim Versicherungsvorstand regte Schluckebier eine Überprüfung der ­Praxis mit dem „Löschungsautomatismus“ an, der durch die Änderung der Bedingungen korrigiert werden könnte. Dem Arbeitnehmer gab der Ombudsmann Hinweise zur rechtlichen Fragwürdigkeit der Konstruktion. Hiort: „Einen ausdrücklichen Rat erteilte der Ombudsmann aber nicht, weil er damit seinen Aufgabenbereich der Schlichtung verlassen und zur Beratung übergehen würde.“

Häufige Beschwerdeziele sind auch die vorzeitige Auszahlung ­(Paragraf 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; BetrAVG) oder die Abfindung (Paragraf 3 BetrAVG) der Betriebsrente. Viele Betriebsrentner wenden sich gegen den ­Wegfall von Gruppenrabatten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die der ehemalige Arbeitgeber in einem Kollektivvertrag mit dem Versicherer ausgehandelt hatte, berichtet Hiort. Dann könnte der Vertrag vom Arbeitnehmer selbst nur unter schlechteren ­Bedingungen fortgeführt werden. Hintergrund: In solchen Gruppen­verträgen ist regelmäßig vereinbart, dass die Versicherung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers zu dem für Einzelversicherungen vorgesehenen Tarif, also ohne den Beitragsrabatt und ohne erneute Risikoprüfung, fortgeführt werden kann. Ein Grund für den Rabatt dürfte sein, dass die Vertragsverwaltung für den Versicherer einfacher ist, wenn er nur einen Vertragspartner hat. „Einen Rechtsanspruch auf die Fortführung der Beitragsvergünstigung ist bisher nicht anerkannt, deshalb kann der Ombudsmann den ­Kunden nur die Rechtslage erklären“, weiß Hiort. Die Fachliteratur hält es aber für zulässig, dass der Arbeitgeber auch nach dem ­Ausscheiden des Arbeitnehmers für diesen Kunden Versicherungsnehmer bleibt, den ausgeschiedenen Arbeitnehmer also weiter mitversichert, und der Ex-Arbeitnehmer ihm die Beiträge erstattet.

Anspruch aus AG-Beitrag kein Teil der Insolvenzmasse

In einem anderen Fall führte der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus der Firma 2017 seinen 2005 abgeschlossenen bAV-Versicher­ungsvertrag nicht in Eigenregie weiter, sondern ließ ihn beitragsfrei stellen. Die unverfallbaren Ansprüche wurden auf ihn als ­Versicherungsnehmer übertragen und er behielt auch das unwiderrufliche Bezugsrecht. Zwei Jahre später meldete der Ex-Arbeitnehmer Verbraucherinsolvenz an. Der Insolvenzverwalter ­kündigte die bAV-Versicherung und die Pensionskasse zahlte den Rückkaufswert in Höhe von knapp 5.500 Euro zum 1. Juli 2019 auf das ­Treuhandkonto des Insolvenzverwalters. Begründung der Kasse: Es handele sich um eine Bagatellabfindung. Pfändungsschutz bestehe für diesen Vertrag nicht, da er eine Kapitalabfindung vorsehe.

Der Ex-Arbeitnehmer beschwerte sich beim Ombudsmann, da er seine Betriebsrente in Gefahr sah. Schluckebier hielt die ­Beschwerde für begründet. Die Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters habe den Vertrag nicht beendet, die bAV-Ver­sorgung des Beschwerdeführers bestehe unverändert fort. „Unabhängig von der Frage des Pfändungsschutzes scheitert ein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters an dem gesetzlichen Kündigungsausschluss in Paragraf 2 Absatz 2 und 3 des BetrAVG“, so Hiort. Mit dieser Vorschrift ist gesetzlich ausgeschlossen, dass durch ­Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildetes Vertragskapital vorzeitig in Anspruch genommen wird. Diese Vorschrift binde auch den Insolvenzverwalter. Der Bundesgerichtshof entschied bereits im Dezember 2013: Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit ­seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der bAV geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden (Az.: IX ZR 165/13). „Entsprechendes gilt für die Versorgung über eine Pensionskasse“, so Hiort.

Die nachträgliche Einordnung der Auszahlung als „Bagatell­abfindung“ gelingt nicht, stellt Hiort klar. Abgesehen davon, dass die Abfindungshöchstgrenze für Kapitalabfindungen im betreffenden Jahr 1.800 Euro niedriger lag als die strittige Summe, hätte der Versicherer diese Abfindungsmöglichkeit nur nutzen können, wenn er dazu vom ehemaligen Arbeitgeber bevollmächtigt worden wäre, da nur der Arbeitgeber ein Abfindungsrecht hat, nicht jedoch der Versorgungsträger (nach Paragraf 3 BetrAVG). Eine solche ­Vollmacht lag nicht vor. „Wir haben daher die Pensionskasse ­verpflichtet, den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers fortzuführen, ohne die Auszahlungskündigung des ­Insolvenzverwalters zu berücksichtigen“, so Schluckebier. Er entschied den Fall gegen den Versicherer verbindlich (Az.: 15625/2019).

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