Recht, Steuer & IT
16. März 2020

Dividendenausschüttungen vertagt

Auch Hauptversammlungen werden verschoben. Ausweichtermine noch offen.

Der Dividendenregen droht (vorerst) auszufallen. Das Verbot von Großveranstaltungen wegen der Coronavirus-Pandemie betrifft auch die Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften. Auf den Aktionärstreffs muss die Höhe der Dividendenausschüttung beschlossen werden. Am Freitag teilten Daimler und Continental mit, dass die Hauptversammlungen verschoben werden. Continental-CEO Dr. Elmar Degenhart: „Wir bitten alle Beteiligten um Verständnis für die Verschiebung unserer Jahres-Hauptversammlung in einer solchen Ausnahmesituation.“ Einen konkreten Ausweichtermin konnten die beiden Unternehmen nicht benennen. Daimler hat bislang für den 1. April eingeladen, Continental für den 30. April.

Wie Daimler mitteilt, ist mit der Entscheidung eine entsprechende zeitliche Verschiebung des Gewinnverwendungsbeschlusses und der Dividendenauszahlung unvermeidbar verbunden. In Abhängigkeit vom weiteren Verlauf der Infektionswelle strebt die Daimler AG an, die Hauptversammlung zu Beginn des Monats Juli durchzuführen und erneut zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 einzuladen.

Bereits für den 26. März setzte die Deutsche Telekom ihre Hauptversammlung an. An diesem Termin hält die Telekom vorerst fest, appelliert aber an die Aktionäre, zu Hause zu bleiben. „Wir bitten Sie daher eindringlich, auf eine Teilnahme vor Ort zu verzichten. Dies gilt insbesondere bei krankheits- oder altersbedingten Einschränkungen“, zitiert die FAZ aus einem auf der Konzern-Internetseite veröffentlichten Brief. Dieses PDF-Dokument lässt sich derzeit nicht mehr öffnen.

Noerr empfiehlt Stimmrechtsvertretungen

Die Rechtsanwaltskanzlei Noerr informiert, dass Online-Teilnahmen beziehungsweise die Briefwahl ein geeignetes Mittel sind, um Aktionären die Ausübung von Aktionärsrechten ohne physische Präsenz zu ermöglichen. Ihr kurzfristiger Einsatz setze allerdings voraus, dass die Satzung der Gesellschaft – wie in der Praxis inzwischen überwiegend üblich – den Vorstand auch ermächtigt, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Hinzu komme, dass die Modalitäten der Online-Zuschaltung und Briefwahl in der Einberufung der Hauptversammlung als Teil der Angaben des Verfahrens über die Stimmabgabe bekannt zu machen sind. Ist die Hauptversammlung bereits ohne entsprechende Hinweise einberufen oder steht die Bekanntmachung der Einberufung unmittelbar bevor, scheiden diese Möglichkeiten daher regelmäßig aus. Darüber hinaus benennen die Gesellschaften schon jetzt regelmäßig weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter, die von den Aktionären bevollmächtigt werden können. Diese Maßnahme kann ohne großen Anpassungsaufwand in den Vordergrund gestellt und aktiv beworben werden.

Vorgeschrieben ist, dass AGs und KGaAs innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ihre Hauptversammlung durchführen. Für eine SE gilt eine Sechs-Monats-Frist.

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