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28. Juli 2023

Verwirrung um die Wirkung

Erzielt nur der Impact-Investor eine nachhaltigkeitsbezogene Wirkung und nimmt dafür auch eine schlechtere Rendite in Kauf oder kann auch der „normale“ nachhaltige Anleger für sich in Anspruch nehmen, seinen Beitrag zu Klimaschutz und Menschenrechten zu leisten und dabei sogar eine höhere Rendite erwarten? An dieser ­etwas überspitzt formulierten Frage scheiden sich aktuell die ­Geister, wenn es darum geht, ob nur Impact Investing positiven Einfluss auf eine nachhaltige Entwicklung hat oder die nachhaltige ­Kapitalanlage dies per se für sich beanspruchen kann. Wie so oft ist der Umkehrschluss trügerisch: Nimmt eine Nische des nachhaltigen Kapitalmarktes für sich in Anspruch, wahrlich wirkungsorientiert zu sein, ­bedeutet dies, dass der Großteil eine solche Ambition nicht hat ­beziehungsweise eine solche Wirkung nicht entfaltet. Dies tut nachhaltigen Investoren und entsprechenden Anlagen unrecht.
Grundsätzlich ist die Wirkung entsprechender Anlagen selten direkt nachvollziehbar. Wer beispielsweise in einen Windpark investiert, leistet einen direkten Beitrag zu Energiewende und Klima­schutz. Meistens und besonders bei ­liquiden Anlagen in Aktien und Unternehmensanleihen ist die Wirkung aber indirekt. Zentraler Hebel ist der Zugang zu Kapital: Wenn dieser für Unternehmen davon abhängt, ob ein wachsender Anteil der Investoren bei der Anlage darauf achtet, ob ein Emittent eine Klimastrategie hat oder soziale Standards berücksichtigt, ist es für diesen rational, entsprechende Anforderungen in seiner Unternehmensführung zu berücksichtigen. Dieser Hebel funktioniert grundsätzlich bei allen etablierten nachhaltigen Anlagestrategien – auch bei den oft als wirkungslos gescholtenen Ausschlüssen.
Nicht ganz unschuldig an der für viele Anleger verwirrenden ­Diskussion ist – mal wieder – der Gesetzgeber, der im Rahmen der SFDR mit den Artikeln 8 und 9 zwei Kategorien von Fonds ­definiert hat, von denen eine landläufig auch als „dunkelgrün“ beziehungsweise als „Impact Fonds“ bezeichnet wird. Diese Aufteilung ist nicht nur deshalb falsch, weil das Nachhaltigkeitskonzept eines „hellgrünen“ Artikel-8-Fonds sehr viel umfassender und damit ­wirkungsstärker sein kann als ein monothematischer Artikel-9-Fonds, der „nur“ den Klimawandel ins Visier nimmt. Sie führt auch zu einer Segmentierung des Marktes in nachhaltig und ­wirkungsorientiert, die so nicht haltbar ist. Das Wirkungsversprechen gilt vielmehr für alle entsprechenden nachhaltigen Anlagen und nicht nur für die, die sich als Impact Investments bezeichnen.

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