Recht, Steuer & IT
27. April 2020

EU-Aufsicht arbeitet an Standards für ESG-Offenlegung

Zusätzliche Befugnisse durch Taxonomieverordnung. Konsultation bis September.

Die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (Eba, Eiopa und Esma) haben in der vergangenen Woche ein Konsultationspapier veröffentlicht, in dem sie um Beiträge zu vorgeschlagenen Umwelt-, Sozial- und Governance (ESG)-Offenlegungsstandards für Finanzmarktteilnehmer, Berater und Produkte bitten. Anlass für die Konsultation ist die neue Taxonomieverordnung, die indessen in eine neue, vermutlich letzte Runde durch die EU-Instanzen geht: Nach der politischen Einigung zwischen Rat und EU-Parlament am 18. Dezember 2019, hat der Rat die Verordnung am 15. April 2020 angenommen und damit den Weg für die Verabschiedung im Europäischen Parlament und die anschließende Veröffentlichung im Amtsblatt geebnet. Die Taxonomieverordnung legt zusätzliche Befugnisse in der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) für die europäischen Aufsichtsbehörden fest, technische Standards für die Offenlegung zu entwickeln. Die SFDR ermögliche es den europäischen Aufsichtsbehörden, regulatorische technische Standards (RTS) zum Inhalt, zur Methodik und zur Präsentation von ESG-Offenlegungen sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Produktebene zu entwickeln. Darüber hinaus enthalte das Konsultationspapier Vorschläge im Rahmen der kürzlich vereinbarten Verordnung über die Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomieverordnung) nach dem Prinzip des „Do-no-harm“.

Nachteilige Auswirkungen auf ESG-Faktoren

Die Vorschläge enthalten Regeln dafür, wie die Offenlegung der wichtigsten negativen Auswirkungen, die Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben, auf den Webseiten der Unternehmen erfolgen soll. Die Offenlegung sollte demnach in Form einer Erklärung zu den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgen, aus der hervorgeht, wie sich Investitionen nachteilig auf die Indikatoren auswirken in Bezug auf Klima und Umwelt sowie Sozial- und Arbeitnehmerfragen, Achtung der Menschenrechte, Anti-Korruptions- und Anti-Korruptionsfragen, so die europäischen Aufsichtsbehörden in einer Pressemitteilung zur Konsultation.

Die EU-Aufsichtsbehörden haben auf der Grundlage von Konsultationen mit dem gemeinsamen Forschungszentrum der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur Entwürfe für Indikatoren für negative Auswirkungen vorgelegt.

Die Nachhaltigkeitsmerkmale oder -ziele von Finanzprodukten sollen in ihrer vorvertraglichen und periodischen Dokumentation sowie auf ihrer Website offengelegt werden. Die im Entwurf des RTS enthaltenen Vorschläge enthalten die Regeln für die Art und Weise, wie diese Offenlegung erfolgen sollte, um für Investoren Transparenz darüber zu gewährleisten, wie die Produkte ihre Nachhaltigkeitsmerkmale oder -ziele erfüllen. Sie legen auch die zusätzlichen Offenlegungen fest, die bei Produkten, die einen Index als Referenz-Benchmark festgelegt haben, erfolgen sollten.

Die Konsultation läuft bis zum 1. September 2020. Nach Abschluss der Konsultation wird der Entwurf des RTS fertiggestellt und der Europäischen Kommission vorgelegt.

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