Recht, Steuer & IT
10. Dezember 2019

EU legt Transparenzpflichten bezüglich nachhaltiger Investments und ESG-Risiken fest

EbAV als Finanzmarktteilnehmer klassifiziert. 15-monatige Übergangsfrist.

In Sachen Offenlegung von nachhaltigen Investments und Nachhaltigkeitsrisiken gibt es neue Vorgaben aus Brüssel: Die so genannte Offenlegungsverordnung („Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“) wurde am Montag im Amtsblatt veröffentlicht.  Nachdem der Rat der Europäischen Union Anfang November den Vorschlag für die Offenlegungsverordnung angenommen hatte, wurde diese am 27. November in Strasbourg unterzeichnet.

Die Verordnung regelt, wie als Finanzmarktteilnehmer und als Finanzberater definierte Entitäten künftig über nachhaltige Investments und Nachhaltigkeitsrisiken informieren müssen und welche Informationen sie der Öffentlichkeit zugänglich machen müssen.  So heißt es in Artikel 1 der Verordnung: „Mit der Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt.“

Auch EbAV einbezogen

Als Finanzmarktteilnehmer gelten unter anderen neben Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Herstellern von Altersvorsorgeprodukten, Verwaltern alternativer Investmentsfonds  und Kreditinstituten, die Portfolioverwaltung erbringen, auch Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV).  Diese werden in der Verordnung als Finanzmarktteilnehmer definiert und fallen damit in deren Anwendungsbereich.

Mit der Verordnung werden einheitliche Regelungen darüber festgelegt, wie die Finanzmarktteilnehmer Anleger über die Berücksichtigung von ESG-Risiken und -Chancen informieren müssen. Die Verordnung schreibt auch vor, dass negative ESG-Auswirkungen  von Anlagen, die beispielsweise zur Zerstörung der biologischen Vielfalt führen, offengelegt werden müssen. Darin enthalten sind Veröffentlichungspflichten auf der Website der Finanzmarktteilnehmer und Regelungen darüber, was in vorvertraglichen Informationen enthalten sein muss.  Artikel 3 bezieht sich auf diese Transparenzpflichten: „Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen.“

Negative Auswirkungen auf ESG-Faktoren dokumentieren

Außerdem müssen die Finanzmarktteilnehmer über mögliche negative Auswirkungen von Investitionsentscheidungen informieren, und wenn sie keine solchen Auswirkungen berücksichtigen, müssen sie auch das dokumentieren. So formuliert die Verordnung:  „Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihrer Internetseite folgende Informationen und halten sie auf dem aktuellen Stand: a) wenn sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, eine Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen; oder b) wenn sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, klare Gründe, warum sie das nicht tun, einschließlich gegebenenfalls Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen.“ Die Informationen müssen EbAVs „potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern sowie Leistungsempfängern kostenlos auf elektronischem Weg, beispielsweise auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website, oder auf Papier zugänglich“ machen.

Die Offenlegungsverordnung tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Regelungen sollen 15 Monate nach Inkrafttreten Geltung erlangen. In der Verordnung selbst ist der 10. März 2021 als Termin genannt, ab dem die neuen Regeln gelten sollen.

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