Freiheit für die bAV
DGB fordert Obligatorium für bAV-Beiträge. Zielführender wäre jedoch ein attraktiveres bAV-Angebot, schreibt Berater Peter König.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB fordert aktuell, dass Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) für alle Beschäftigten verpflichtend gemacht werden sollen, ein Obligatorium. Dieser Vorschlag ist nicht neu, er taucht seit Jahrzehnten immer wieder auf, weil die Abdeckung mit bAV-Zusagen in Deutschland im Vergleich mit vielen anderen Industrieländern eher niedrig ist. Bevor man nach einer Pflichtmitgliedschaft ruft, sollte aber geprüft werden, ob nicht das Angebot der bAV mit einigen Maßnahmen attraktiver gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn ab dem Jahr 2027 mit den Altersvorsorgedepots in der 3. Säule ein neuer Wettbewerb um die Beiträge der Beschäftigten entsteht.
Die letzte größere Reform der bAV wurde im Jahr 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz umgesetzt, vor allem die reine Beitragszusage sollte mit dem Verzicht auf Garantien die bAV für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver machen. Eine signifikante Erweiterung von bAV-Zusagen hat aber seitdem nicht stattgefunden, derzeit haben nur 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine solche Zusage, und dies moniert eben auch der DGB.
Dabei stellen sich allerdings zwei Fragen: Erstens, wieso der Verzicht auf Garantien auch nach über acht Jahren zu keiner starken Einführung dieser neuen Zusagen geführt hat; und zweitens, warum der DGB diese Forderung nach einem Obligatorium gerade jetzt erhebt, wo dieses doch in Zeiten einer ohnehin schwierigen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt mit einer Erhöhung der Arbeitskosten verbunden wäre.
Zurzeit werden für alle drei Säulen der Altersvorsorge verschiedene Reformvorhaben diskutiert. Dabei ist die 3. Säule der privaten Altersvorsorge im Gesetzgebungsverfahren am weitesten fortgeschritten, mit dem Altersvorsorgedepot wird ab dem Jahr 2027 ein relativ liberal gefasstes Modell eingeführt. Es können sowohl die bisherigen Produkte mit Garantien als auch solche ohne Garantien angeboten und gefördert werden. Darüber hinaus wird ein staatlich organisiertes Produkt angeboten, welches aufgrund der Reputation und vermutlich niedriger Kosten auch sehr attraktiv erscheinen wird. Ebenso wird im sogenannten Standardprodukt eine Art Lebenszyklus-Modell zur Risikoreduktion im Alter vorgeschrieben.
Wettbewerbsverhältnis zwischen 2. und 3. Säule
Anders als in der privaten Vorsorge ist in der bAV die Kapitalanlage zumeist kollektiv aufgebaut, dies bedeutet, dass die Begünstigten je nach Firmenzugehörigkeit alle in einem bestimmten Kapitalstock mit einem bestimmten Risikoprofil investiert sind. Und auch bei Zusagen ohne Garantien wird in der Praxis zur Risikoabsicherung nicht mit individuellen Lebenszyklus-Modellen, sondern mit einem kollektiven Sicherungspuffer gearbeitet, so dass insgesamt bei der Kapitalanlage praktisch keine Individualisierung nach Risikotragfähigkeit und -präferenzen gegeben ist. Darüber hinaus ist bei reinen Beitragszusagen der Verzicht auf Garantien und damit die Aussicht auf höhere Renditen nur mit einer Anbindung an einen Tarifvertrag erlaubt.
Während die private Vorsorge mit den Riester-Verträgen und ihren Beitragsgarantien strukturell ähnlich aufgestellt war wie die bAV außerhalb der reinen Beitragszusagen, wird sie zukünftig mit der Einführung des Altersvorsorgedepots deutlich flexibler beim Zuschneiden auf die Bedürfnisse der Sparer, und somit unter dem Strich attraktiver. Die Kapitalanlage kann je nach Wunsch des Anlegers renditeorientierter erfolgen, ohne dass dies an einen Tarifvertrag gekoppelt werden muss. Und vielleicht begründet diese erwartete Konkurrenz ja den Ruf des DGB nach einem Obligatorium für die bAV. Dementsprechend stellt sich allerdings zunächst die Frage, ob und wie die bAV in ihren Angeboten gegenüber den Altersvorsorgedepots wettbewerbsfähig gehalten werden kann, und dies vielleicht auch ohne Zwangsbeiträge.
Stärkung des bAV-Angebots durch Individualisierung
Dafür kommen mehrere einfache Maßnahmen und Vorgehensweisen infrage: Zunächst einmal gebieten eigentlich die Historie und die Logik der Gesetzgebung, dass die Altersvorsorgedepots der 3. Säule auch in der 2. Säule im Rahmen der Gehaltsumwandlung angeboten werden sollten. Dies gilt für die Riester-Pläne seit ihrer Einführung im Jahr 2002. Und schon viele Jahre davor wurde mit der Direktversicherung sogar ein eigener Durchführungsweg als Pendant zur privaten Kapitallebens- beziehungsweise Rentenversicherung definiert. Diese Maßnahme wäre also konsequent und logisch, sie wäre allerdings noch keine Stärkung der klassischen bAV im engeren Sinn.
Um bei den externen Durchführungswegen direkt die Attraktivität zu erhöhen, bietet es sich deshalb an, die Angebote wie in den Altersvorsorgedepots individueller auf die Begünstigten auszurichten. So werden bei den reinen Beitragszusagen die Beiträge in die Puffer den einzelnen Begünstigten zunächst entzogen, es handelt sich ökonomisch um einen Beitrag in eine gemeinsame Versicherung. Diese kollektiven Puffer hat der Gesetzgeber im Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018 zwar beschrieben, aber er hat sie nicht verpflichtend vorgeschrieben. Individuelle Lebenszyklus-Modelle, wie sie in anderen Ländern und zukünftig auch in den Altersvorsorgedepots im Risikomanagement Standard sind, wurden nicht verboten, aber anders als die Sicherheitspuffer auch nicht thematisiert. Es bleibt abzuwarten, ob die Sozialpartner sich im Wettbewerb zu einer – freiwilligen – Abkehr vom Kollektivismus durchringen und ähnliche Angebote wie im Standardmodell der Altersvorsorgedepots anbieten wollen.
Ebenso könnten die durchführenden Einrichtungen mehrere individuellere Risikoprofile für die Kapitalanlage zur Auswahl anbieten, was in der bAV eher selten vorkommt, in der privaten Anlage aber auch ein Standard ist. Bei einer geschickten Gestaltung der Pensionspläne mit Baustein-Zusagen kann dies umgesetzt werden, ohne auf die Kostenvorteile eines kollektiven Kapitalstocks zu verzichten. Diese Flexibilisierung und Angebotserweiterung setzt keine Handlung seitens des Gesetzgebers voraus; allerdings könnte dieser zumindest die Lebenszyklus-Modelle bei Gelegenheit einmal genauso kommentieren, wie er dies 2018 mit der Beschreibung der Sicherheitspuffer vorgemacht hat.
Risikomanagement mit Tarifverträgen?
Eine dritte Maßnahme läge wiederum in den Händen des Gesetzgebers, und die bezieht sich wieder auf Logik und Konsistenz der Gesetzgebung. Bei der reinen Beitragszusage wurden im Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018 die Sozialpartner als zentrale Akteure eingeführt, entsprechend wird diese Zusageform auch als „Sozialpartnermodell“ bezeichnet. Die Sozialpartner sollen dabei nicht nur die Beiträge in die jeweilige bAV aushandeln, sie bestimmen auch die Beiträge in die kollektiven Sicherheitspuffer, und sie sind auch verpflichtet bei der Kapitalanlage direkt mitzuwirken. Man kann dies so interpretieren, dass der Gesetzgeber die Sozialpartner angesichts des Wegfalls der formellen Garantien als kontrollierendes Gremium für das Risikomanagement angesehen hat.
Und hier stellt sich nun eine interessante Frage, auch in Zusammenhang mit den Einlassungen des DGB zur Mitwirkung der Sozialpartner bei einem Obligatorium: Wenn das Angebot in der privaten Vorsorge in einem Altersvorsorgedepot zukünftig ohne Garantien aufgebaut werden kann, wieso muss dann in der bAV der Verzicht auf Garantien zwangsläufig an Tarifverträge und an die Mitwirkung der Sozialpartner gekoppelt werden? Diese Systematik war nur so lange konsistent, wie in der 3. Säule immer mit Garantien gearbeitet werden musste, und die reine Beitragszusage in der 2. Säule somit flexibler war. Mit der Flexibilisierung der privaten Vorsorge wäre es nun aber logisch, dass Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen – die ja auch reguliert und beaufsichtigt sind – für ihre reinen Beitragszusagen dieselben Freiheiten zugestanden werden.
Man kann ja angesichts der mangelnden Verbreitung von bAV-Zusagen in Deutschland über die Einführung eines Obligatoriums grundsätzlich diskutieren. Aber insbesondere die Befürworter sollten sich doch dann auch dafür einsetzen, dass das System der bAV so effizient, modern und attraktiv wie möglich wird. Dies gilt aber nicht nur aus Gründen der Systematik, sondern insbesondere auch bei Gehaltsumwandlungen, wenn die bAV in Konkurrenz um die Beiträge mit der privaten Vorsorge steht.
Gastbeitrag von Dr. Peter König, Delta Management Consulting
Autoren: Dr. Peter KönigSchlagworte: Betriebliche Altersversorgung (bAV)
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