Alternative Anlagen
28. September 2016

Gegenwind für Onshore-Windprojekte

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, es hat aber schon heute weitreichende Auswirkungen auf laufende Onshore-Windprojekte. Welche das sind, erläutert Dr. Stefan Geiger von der Kanzlei GSK + Kollegen.

Die Auswirkungen des EEG 2017 auf laufende Onshore-Windprojekte werden derzeit viel diskutiert. Für das Energy-Team von GSK Stockmann + Kollegen, das mit über 20 Experten Projektentwickler, Energieversorger, Investoren und finanzierende Banken bei Energieprojekten berät, nimmt Dr. Stefan Geiger in einer Mitteilung an die Presse Stellung. Darin adressiert er zunächst den „Endspurt für Bestandsanlagen“: Windenergieanlagen an Land, die bis zum 31. Dezember 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden, unterliegen nicht der Ausschreibungspflicht. Dies gelte allerdings nur, wenn die Genehmigung bis zum 1. Februar 2017 an das Anlagenregister gemeldet wird. Für Projekte, deren Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, laufe damit bis Ende des Jahres ein Wettlauf gegen die Zeit. Im Interesse einer kurzfristigen Genehmigungserteilung könne es sich daher anbieten, nachteilige Nebenbestimmungen zunächst hinzunehmen und sie nach Genehmigungserteilung isoliert anzufechten, erläutert Dr. Stefan Geiger. 
Ablauf des Ausschreibungsverfahrens 
Windenergieanlagen an Land erhalten künftig nur eine Förderung, wenn sie von der Bundesnetzagentur im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einen Zuschlag erhalten. Erster Gebotstermin sei der 1. Mai 2017. Teilnehmen können alle Anlagen, für die eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die drei Wochen vor dem Gebotstermin an das Anlagenregister gemeldet wurden. Zudem müssen zum Gebotstermin 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung als Sicherheit gestellt werden. So werden Pönalen, die etwa bei einer Nichtrealisierung des Projekts fällig werden, abgesichert.
Ablauf und Grundzüge des Ausschreibungsverfahrens seien bei Projektentwicklungen sowie den entsprechenden Investitions- und Finanzierungsentscheidungen zu berücksichtigen. 
Netzausbaugebiete
Der Zubau von Windenergieanlagen an Land soll in Gebieten begrenzt werden, in denen die Übertragungsnetze durch die Windenergie besonders stark belastet werden. Dafür werden spätestens zum 1. März 2017 sogenannte Netzausbaugebiete festgelegt. In diesen gilt für die Ausschreibungsverfahren eine Obergrenze von 58 Prozent der im Jahresdurchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 im Netzausbaugebiet installierten Leistung. Werde die höchstens zuzuschlagende Menge durch ein Gebot im Netzausbaugebiet erreicht oder überschritten, findet das Gebot keine Berücksichtigung. Da der Zuschnitt der Netzausbaugebiete noch nicht feststehe, bestehe gerade für die windstarken norddeutschen Gebiete eine Planungsunsicherheit, so Geiger. Dies sei bei Projektentwicklungen, Investitionen und Finanzierungen in dieser Region zu beachten. 
Geiger zieht anhand der genannten Punkte folgendes Fazit: „Es gibt zahlreiche Aspekte des EEG 2017, die sich schon heute auf die Ausgestaltung der Planungsverfahren auswirken, etwa das Verbot der Übertragung von Zuschlägen auf andere Projekte, die Voraussetzungen der Bürgerenergiegesellschaften und der Zahlungsanspruch bei negativen Preisen. Es empfiehlt sich daher dringend, schon heute das EEG 2017 bei laufenden Projekten zu beachten.“ 
portfolio institutionell newsflash 27.09.2016/Tobias Bürger
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