Pensionskassen
19. April 2021

Gesetz soll Ladehemmung beim Nachschuss lösen

Angeschlagene Pensionskassen sollen bei ihren Trägerunternehmen um Unterstützung werben. Bei mehreren Trägern besteht jedoch oft keine Einigkeit. Neue gesetzliche Regeln sollen hier Abhilfe schaffen und forcieren die subsidiäre Haftung der Arbeitgeber.

Die Zinskrise macht innerhalb der betrieblichen Altersversorgung (bAV) besonders den Pensionskassen zu schaffen – und hier wiederum besonders den Firmenpensionskassen ohne nachschusswilliges Trägerunternehmen. 36 Kassen sind seit geraumer Zeit unter intensivierter Aufsicht der Bafin. Deren Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Frank Grund, machte kürzlich auf einer vom MCC veranstalteten virtuellen Fachtagung „Zukunftsmarkt Altersvorsorge 2021“ wenig Hoffnung auf baldige Besserung. Einige O-Töne: Die Bafin wirbt dafür, dass angeschlagene Pensionskassen bei ihren Trägerunternehmen um Unterstützung fragen. In vielen Fällen ist Unterstützung auch bereits erfolgt beziehungsweise für den Bedarfsfall in Aussicht gestellt worden. Die Bafin hat Pensionskassen, die noch einen Garantiezins von mehr als 0,9 Prozent verwenden, aufgefordert, die entsprechenden Tarife zu schließen. Die Unternehmen seien der Aufforderung gefolgt. Um für die Zukunft das Problem der Aufnahme „neuer“ Kunden in „alte“ Tarife zu vermeiden, sei die Aufsicht bei den neuen Anträgen regulierter Pensionskassen dazu übergegangen, Garantiezinsen oberhalb von 0,25 Prozent nicht mehr unbefristet zu genehmigen. „Das wird auch im Jahr 2021 so bleiben“, betont Grund.

Derzeit müssten 36 Pensionskassen unter intensivierter Aufsicht der Bafin im Detail erläutern, wie ihre wirtschaftliche Situation aussieht und wie sie gegebenenfalls verbessert werden kann. Man tausche sich intensiv mit Vorstand und Aufsichtsrat, aber genauso mit dem Verantwortlichen Aktuar, dem Wirtschaftsprüfer und den Trägerunternehmen aus. „Bei einer kleineren Zahl beteiligter Arbeitgeber ist es tendenziell leichter, eine Einigung zu erzielen, als wenn viele Trägerunternehmen im Boot sind“, so Grunds Erfahrung. Nicht zuletzt deswegen begrüßt der oberste Versicherungsaufseher einen Referentenentwurf des BMF, mit dem durch Einfügung eines neuen Absatzes 6 in den Paragrafen 233 VAG künftig Einschüsse von zahlungswilligen Arbeitgebern erleichtert werden sollen. „Mit dem Einstimmigkeitsprinzip unter Trägerunternehmen wäre dann Schluss“, folgert Grund. Er findet es nur fair, dass Leistungskürzungen bei regulierten Pensionskassen von der Frage abhängen sollen, welche Arbeitgeber zu Einschüssen bereit sind und welche nicht. „Da die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers für Leistungskürzungen bestehen bleibt, kann ich mir gut vorstellen, dass der Arbeitgeber erkennt, dass ein Einschuss von Kapital letztlich auch in seinem Interesse liegt“, erklärt Grund.

Hintergrund: Viele Arbeitgeber entziehen sich bisher dieser Nachschuss-Pflicht wegen des Satzungsrechts der regulierten Pensionskassen. Laut Satzung kann die Kasse durch Nachschüsse der Arbeitgeber ihre Eigenmittel schonen. Diese Eigenmittel werden eingesetzt, um Finanzierungsdefizite in den Policen der Arbeitgeber zu schließen, die keine Nachschüsse leisten. Und hier beißt sich der Hund in den Schwanz: Im Ergebnis leisten entweder alle Träger oder niemand Nachschüsse, obwohl die dringend nötig wären. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll die Nachschussblockade aufgelöst werden. Dazu ist jeweils eine Satzungsänderung der Kasse nötig, die künftig Leistungskürzungen bei Versicherungsverhältnissen erlaubt, wenn der Arbeitgeber die notwendige Erhöhung der Kassenrückstellung nicht finanziert. Die Kürzung muss von der Mitgliedervertretung mit Mehrheit von 75 Prozent beschlossen werden und bedarf auch der Bafin-Zustimmung.

Folge: Arbeitgeber, die Geld nachschießen wollen, müssen künftig nicht wie bisher die Finanzierungsdefizite derjenigen Arbeitgeber auffangen, die nicht bereit sind, Geld nachzuschießen. Wer trotz Defizit nicht nachschießt, bei dessen Betriebsrentnern werden die Leistungen gekürzt. Damit könnten künftig auch Teilbestände von regulierten Pensionskassen leichter saniert werden. Der gesetzgeberische Schritt ist überfällig, weil damit die Nachschießer nicht länger die Dummen sind. Die Lücke der Rentner muss dann künftig der Arbeitgeber wegen seiner subsidiären Haftung zwingend auffüllen beziehungsweise im Insolvenzfall der PSV.

Apropos PSV: Inzwischen hat der Bund Pensionskassen, die nicht gemeinsame tarifliche Einrichtungen, öffentliche ZVK oder Mitglied im Sicherungsfonds Protektor sind, unter den Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungsvereins gestellt (siehe Ausgabe 01/2020). Betroffen sind also nur regulierte Kassen, insbesondere Firmen-Pensionskassen. Der PSV-Schutz gilt aber erst für Pensionskassen-Zusagen ab Januar 2022. Der PSV leistet dann in voller Höhe die Differenz zwischen AG-Versorgungszusage und geringerer PK-Leistung. „Kommt es noch 2021 zur Arbeitgeberinsolvenz, so tritt der PSV nur ein, wenn die Pensionskassenleistung um mehr als 50 Prozent gekürzt wird oder der Betriebsrentner durch die Rentenkürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt“, erklärt Klaus Stiefermann. Diese Fälle würden eine Staatshaftung auslösen. „Der PSV wickelt diese Staatshaftung auf Kosten des Bundes ab“, beschreibt der Aba-Geschäftsführer den Worst Case.

Apropos Insolvenz: Wer einen insolventen Betrieb erwirbt, haftet für Ansprüche der von ihm übernommenen Arbeitnehmer auf bAV-Leistungen nur zeitanteilig für die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die der Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegt hat. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit mehreren Urteilen vom 26. Januar 2021 (Az.: 3 AZR 139/17 und Az.: 3 AZR 878/16). Ein Ex-Arbeitnehmer hatte den Käufer der Firma auf mehr Geld verklagt, da dieser die Betriebszugehörigkeit vor der Insolvenz nicht eingerechnet hatte. Das BAG wies die Klage als unbegründet zurück.

„Ich kann den Trägerunternehmen nur dringend empfehlen, ihre Versorgungseinrichtung mit zusätzlichen Eigenmitteln oder Garantieerklärungen auszustatten“, sagt Friedemann Lucius vom Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS). Es auf eine Sanierung durch Leistungskürzungen ankommen zu lassen, wäre der letzte Ausweg und gehe in der Regel mit einem vollständigen Eigenmittel-Verbrauch und damit einem weitgehenden Verlust der Risikotragfähigkeit einher. „Im schlimmsten Fall folgen ein Neugeschäftsverbot und die Abwicklung der Einrichtung – die teuerste Lösung für Arbeitgeber.“

Tatsächlich gelingt ein Turnaround bei den Firmen-Pensionskassen nicht immer, bestätigt Grund. Drei Kassen dürfen keine neuen Verträge mehr abschließen. „Bestehende Verträge werden zwar weitergeführt, sie dürfen aber nicht mehr verlängert oder erhöht werden“, präzisierte Grund auf der MCC-Tagung. Immerhin: Die ersten Ergebnisse der Bafin-Prognoserechnungen vom Herbst 2020 bei den 135 Pensionskassen deuten darauf hin, „dass die Zahl der Unternehmen unter intensivierter Aufsicht voraussichtlich nicht wesentlich ansteigen wird“, sagt Grund.

Für sich gut gelöst hat die Zuführung von Eigenmitteln die Verka PK Kirchliche Pensionskasse. Deren scheidender Vorstand Ewald Stephan berichtete zwar für 2019 von 8,9 Millionen Euro Jahresfehlbetrag (neuere Zahlen gibt es noch nicht), der allein aus der Belastung aus der Zuführung zur Zinszusatzreserve mit erneut gesunkenen Referenzzinsen bei historisch niedrigem Zinsniveau resultiert. „Anders aber als die meisten Wettbewerber finanzieren wir den Aufwand nicht durch die Auflösung stiller Reserven aus den Kapitalanlagen, sondern solidarisch durch die Muttergesellschaft Verka VK Kirchliche Vorsorge, die trotzdem 61 Millionen Euro Rohüberschuss erzielen konnte“, erklärt Stephan, der ab Mai für Assekurata Solutions Beratungsdienstleistungen zu Nachhaltigkeit anbieten wird, auf Nachfrage. Man wolle „wertvolles Tafelsilber wie die stillen Reserven weder bei der Tochter noch bei der Mutter veräußern, sondern es als echte Reserve fortführen“. Damit wird vermieden, dass dauerhaft die freigewordenen Mittel nur mit noch niedrigeren Zinsen wieder angelegt werden können und in den Folgejahren zu geringeren Kapitalanlage-Ergebnissen führen.

Erstmals genauer abgefragt hat die Bafin Sicherheitsmechanismen im Bestand von Pensionskassen, wie die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers oder die Existenz von Sicherungseinrichtungen wie PSV beziehungsweise Protektor. „Die Auswertung ergab, dass über 90 Prozent der Ansprüche der Versicherten durch solche Sicherheitsmechanismen abgedeckt sind“, berichtet Grund. Den Einschluss von Zusagen durch Firmenpensionskassen in die PSV-Absicherung sieht der Versicherungsaufseher als folgerichtig an. Die Deckungsmittel aller Pensionskassen zusammen betragen mittlerweile über 183 Milliarden Euro; die Bafin beaufsichtigt 135 Kassen, die ausschließlich lebenslange Renten mit teils hohen Garantien zahlen und so von der Niedrigzinsphase besonders betroffen sind.

Für die Aufsicht ist es nicht unerheblich, ob eine Kasse reguliert ist oder dereguliert agiert, hatte Grund bereits auf der Handelsblatt-Jahrestagung gesagt. Regulierte Kassen müssten sich bekanntlich ihre AVB und Tarife von der Bafin genehmigen lassen, aber diese Genehmigung sei kein Freifahrtschein für die Zukunft. Man werde unterbinden, dass Kassen in den vor Jahren genehmigten Tarifen mit vergleichsweise hohen Garantiezinsen auch im aktuellen Niedrigzinsumfeld weiter neue Kunden aufnehmen. In neuen Tarifen regulierter Kassen würden Rechnungszinsen über die anfangs genannten 0,25 Prozent ohnehin nicht mehr unbefristet genehmigt.

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