Investoren
31. Oktober 2022

Gesetzentwurf bringt neue Anlageregeln für Krankenkassen

Die gesetzlichen Vorgaben der Vermögensanlage werden überarbeitet. Veränderungen kommen auch auf Kassenärztliche Vereinigungen zu.

Die Bundesregierung will die Vorgaben der Vermögensanlage von Kranken-, Pflege- und Unfallkassen ändern. Diese sind im vierten Teil des Vierten Buches (IV) des Sozialgesetzbuchs (SGB) geregelt. Betroffen sind auch Kassenärztliche Vereinigungen. So will die Regierungskoalition die Möglichkeiten der Versicherungsträger zur Vermögensanlage „maßvoll“ erweitern.

Vorgesehen ist, die vermögensrechtlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs IV an ein „verändertes Umfeld“ anzupassen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Die Folgen der Finanzmarktkrise und der niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt erschwerten es den Sozialversicherungsträgern, ihr Vermögen verlustfrei anzulegen.

„Umfassende Anpassungen der Anlagemöglichkeiten“

Nach Angaben von Marco Simonis sehen die im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Anpassungen des SGB IV und SGB V „umfassende Anpassungen der Anlagemöglichkeiten der Sozialversicherungsträger und Kassenärztlichen Vereinigungen vor“. Neu geregelt werde laut dem Partner der Anwaltssozietät Clifford Chance unter anderem die Anlage in Investmentvermögen: Eine zulässige Anlageform bildet danach nur das durch eine lizenzierte EU-Verwaltungsgesellschaft verwaltete Sondervermögen in Vertragsform, so Simonis. Nicht zugelassen seien Investmentkommanditgesellschaften und Investmentaktiengesellschaften.

Das Sondervermögen dürfe nur aus für die Direktanlage zulässigen Vermögensgegenständen in Form von unter anderem tauglichen Schuldverschreibungen, öffentlich-rechtlichen Schuldbuchforderungen, Darlehensforderungen und Einlagen gegen taugliche Kreditinstitute sowie grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen bestehen.

Zulässig sei zudem im Bereich des Deckungskapital für Altersrückstellungen die Anlage in Immobilienfonds, die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf laut Simonis Kredite für Rechnung des Sondervermögens in Höhe von maximal 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien aufnehmen. Der unmittelbare Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Kapitalanlage werde jedoch ausgeschlossen.

Veränderungen kommen insbesondere auf Kassenärztliche Vereinigungen zu. Sie haben laut Simonis bisher nach SGB V weitergehende Anlagemöglichkeiten. Künftig sollen sie vollständig den Beschränkungen für Sozialversicherungsträger nach §§ 80 ff. SGB IV unterworfen werden, „soweit nicht im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden“.

Weniger Bürokratie, mehr Rendite

Der Gesetzentwurf soll eine Vielzahl der bestehenden Verfahren in der Sozialversicherung effektiver ausgestalten und im Sinne der Digitalisierung und der Entbürokratisierung verbessern. Den vollständigen Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.

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