Alternative Anlagen
26. Februar 2012

Gold im Sondervermögen

Die Evolution der Finanzkrise macht institutionelle Kapitalanleger zu Goldkäufern – obwohl das ­Edelmetall keine, der sonst so heiß begehrten, laufenden ­Erträge aufweist. Doch bevor Gold als Währungsersatz im Sondervermögen ­eingebucht werden kann, muss so mancher Wertpapier­prospekt und natürlich die Anlageverordnung studiert werden.

„Nach Golde drängt, am Golde hängt doch alles!“ Als Johann ­Wolfgang von Goethe im Jahre 1808 seine Tragödie „Faust“ (erster Teil) mit dieser Textpassage publizierte, konnte er nicht ahnen, wie sehr das edle Metall 200 Jahre später gefragt sein würde. Nach ­Ansicht zahlreicher Marktbeobachter versuchen in jüngster Zeit immer mehr institutionelle Kapitalanleger die potenziellen Auswirkungen der ­globalen geldpolitischen Lockerungen über Alternatives wie Gold ­abzusichern, wie auch den aktuellen Absatzzahlen der Fondsbranche zu entnehmen ist. Nach Berechnungen von ETF Securities wurde zum Jahresende 2011 mit 123 Milliarden US-Dollar ein so hohes ­Vermögen wie nie zuvor in börsengehandelten Indexprodukten (­Exchange ­Traded Products, ETP) auf Gold verwaltet. Das Anlagevermögen sei um 20 Milliarden US-Dollar gestiegen, wozu Nettomittelzuflüsse von 9,6 Milliarden US-Dollar beigetragen hätten. Der Rest entfalle auf den mehr als zehnprozentigen Anstieg des Goldpreises.

Längst streiten Marktteilnehmer darüber, ob die seit knapp elf ­Jahren währende Goldhausse inzwischen zu einer „Blase“ ausgeartet ist, die früher oder später platzt. Im Rahmen der jüngsten „Global Strategy Conference“ von Goldman Sachs in Frankfurt wollte Jeffrey Currie, der bei dem Finanzkonzern die Research-Abteilung für ­Rohstoffe leitet, zwar nicht ausschließen, dass es beim Goldpreis ­inzwischen zu einer „Bubble“ gekommen ist. Allerdings heiße das noch lange nicht, dass der Preis kurzfristig unter Druck gerate, so der Rohstoffexperte. Vielmehr rechnet Currie mit einer robusten ­Nach­frage, solange die Schuldenproblematik in Europa nicht gelöst ist. Mit der Erkenntnis, „Wer Gold besitzt, fährt mit der Rolltreppe nach oben und mit dem Fahrstuhl nach unten“, fasste der ­Investmentstratege seine jahrelange Erfahrung in einem bemerkenswerten Satz ­zusammen.

Beim Vermögensverwalter Flossbach von Storch (FvS) sieht man die Preisentwicklung des Edelmetalls dagegen gelassen. „Der Goldpreis ist nicht gestiegen“, betont Philipp Vorndran, seines Zeichens ­Investmentstratege des Asset Managers aus Köln und ein Verfechter von Gold. Vielmehr sei der Wert von Papiergeld aufgrund der „­Erhöhung der Geldbasis“ gefallen. Edelmetalle könnten im ­Gegensatz zu Währungen von den Notenbanken nur temporär manipuliert ­­werden, so Vorndran. Flossbach von Storch betreut ­Adressen, die nicht ganz so streng reguliert sind wie ­Versicherungen – und schon mal „Risiko nehmen“ könnten, wie FvS-Vorstand Dirk von ­Velsen ­gegenüber portfolio institutionell betont. Zur Zielgruppe ­gehören ­Versorgungswerke, ­Pensions­kassen und Unternehmen in ­Deutschland sowie der Schweiz.

Die Argumentation der Kölner Asset Manager ergibt durchaus Sinn, wenn man sich auch vor Augen führt, dass sich der Bestand an gefördertem Gold zum Jahresende 2008 auf etwa 163.000 Tonnen summierte. Das ist ein Vielfaches der gegenwärtigen Förderungs­menge, die im Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2008 bei ungefähr 2.484 Tonnen per annum lag.

_Öffnungsklausel bietet Spielraum

Institutionelle Kapitalanleger, die an der Entwicklung des Gold-Kassa-Preises partizipieren wollen, dürfen sich allerdings keine Barren in die Tresore legen. Denn für VAG-Investoren ist eine Anlage in ­beweglichen Sachen (und dazu zählen nun mal Goldbarren) nach dem derzeit geltenden Aufsichtsregime nicht möglich. Das ergibt sich aus Paragraf 2 ­Absatz 4 der Anlageverordnung, die mit Solvency II wohl wegfällt. Doch es gibt schon heute Wege zum Gold. So können ­Anleger in Fonds investieren, die ihrerseits physisch Edelmetalle ­erwerben. Hinweise, aber auch ­Einschränkungen dazu finden sich in einem Rundschreiben der Bafin, das dem seit rund fünf Jahren veränderten Markt­umfeld ­Rechnung trägt und die zunehmende Nachfrage nach Investments in Rohstoffen berücksichtigt: Gemäß R4/2011 (VA) muss bei Fonds eine Sachauskehrung, insbesondere eine physische ­Lieferung der ­Edelmetalle, ausgeschlossen sein. Kurzum, die Kapitalanleger dürfen Gold in verbriefter Form erwerben, aber nicht physisch besitzen. ­Ihnen entgeht damit allerdings ein markanter Sicherheits­aspekt, der seit jeher mit dem Edelmetall verbunden ist.

In der Bundesrepublik dürfen VAG-Investoren bereits im Rahmen der Rohstoffquote inzwischen bis zu fünf Prozent des gebundenen Vermögens in Commodities und damit auch in Edelmetalle ­investieren. Infrage kommen gemäß Anlageverordnung Anteile an inländischen Sondervermögen, Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft sowie bestimmte ausländische Investmentanteile. Durch die „Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung“ vom 29. Juni 2010, die den Paragraf 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes konkretisiert, ist eine Direktanlage im Rahmen des ­gebundenen ­Vermögens nunmehr zulässig. Dies ergibt sich konkret aus ­Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 3.
Im zweiten Teil (den Sie hier finden) werfen wir einen Blick auf die vielfältigen Anlageformen, die institutionellen Goldkäufern zur Verfügung stehen.

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