Recht, Steuer & IT
27. November 2019

Klage von Autobahnbetreiber A1 mobil abgewiesen

A1 mobil unterschätzte Verkehrsmengenrisiko. Bund auf 700 Millionen Euro verklagt.

Der private Autobahnbetreiber A1 mobil bleibt auf seiner Forderung von etwa 700 Millionen Euro sitzen. Eine entsprechende Klage des Unternehmens an den Bund wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle am Dienstag in einem Berufungsverfahren zurück (Aktenzeichen 13 U 127/18).

Wie das OLG Celle erläutert hat A1 mobil im Jahr 2008 im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) durch einen Konzessionsvertrag mit dem Bund unter anderem den Ausbau sowie für die Dauer von 30 Jahren auch die Unterhaltung eines circa 70 km langen Teilstücks der A 1 zwischen Hamburg und Bremen übernommen. Dafür erhält die A1 mobil für die Dauer des Vertrages eine Vergütung, die sich insbesondere nach der Menge des mautpflichtigen LKW-Verkehrs und den Mautsätzen auf diesem Streckenabschnitt richtet. Der Ausbau des Autobahnteilstücks von vier auf sechs Spuren war im Jahr 2012 fertiggestellt. Bereits im Jahr 2009 war ein deutlicher Rückgang des LKW-Verkehrs auf diesem Streckenabschnitt feststellbar, der auch in der Folgezeit nur langsam wieder anstieg. Infolge der dadurch bedingt niedrigeren Mauteinnahmen erhielt die A1 mobil auch eine deutlich geringere Vergütung vom Bund als sie bei dem von ihr erwarteten höheren Verkehrsaufkommens erhalten hätte.

Die A1 mobil verlangte deshalb als Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland eine Anpassung der Vergütung aus dem Konzessionsvertrag für die Vergangenheit und die Zukunft sowie Schadensersatz. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie das für die Höhe der Vergütung maßgebliche Verkehrsmengenrisiko nicht „ohne Wenn und Aber“ übernommen habe. Der Rückgang des LKW-Verkehrs auf dem Streckenabschnitt zwischen Hamburg und Bremen sei allein auf die 2008 einsetzende Weltwirtschaftskrise zurückzuführen und als „Extremrisiko“ nicht vorhersehbar gewesen. Selbst bei einer wirksamen Risikoübernahme könne ihr diese wegen einer drohenden Existenzgefährdung nicht zugemutet werden. Auch der Pilotcharakter des Projektes habe zur Folge, dass der Bund in besonderer Weise zur Kooperation und deshalb zur Anpassung der Vergütung verpflichtet sei.

Das Landgericht Hannover hatte die Klage abgewiesen (Aktenzeichen 9 O 106/17). Nach den vertraglichen Vereinbarungen liege die Entwicklung der Verkehrsmenge ausschließlich im Risikobereich der Klägerin. Der Bund sei deshalb aus Rechtsgründen nicht zu einer Anpassung der Vergütung oder zum Schadenssatz verpflichtet. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgte die A1 mobil ihr Anliegen vor dem Oberlandesgericht Celle weiter.

Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat das Landgericht richtig entschieden. Die A1 mobil habe das Verkehrsmengenrisiko ausschließlich und unbegrenzt übernommen. Den Vertragsparteien sei bewusst gewesen, dass die Höhe der Vergütung nach den vertraglichen Bestimmungen maßgeblich vom Verkehrsaufkommen bestimmt werde. Eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wurde nicht zugelassen.

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