Pension Management
12. Dezember 2023

Öffentliche Zusatzversorgung mit Chancen und Risiken

Die Betriebsrente als Sozialleistung des Arbeitgebers funktioniert im öffentlichen und kirchlichen Dienst besser als in der freien Wirtschaft. Die Zusatzversorgungskassen sind jedoch nur ­teilweise kapitalgedeckt, aber in den Kommunen auf 100 Jahre Deckungs­abschnitt ausgelegt. Eine Analyse auf Basis der Finanzierung und der neuesten Rechtsprechung.

Die tarifvertraglich geregelte Betriebsrente im öffentlichen Dienst (ÖD) ist das größte Betriebsrentensystem Deutschlands – und vielleicht auch das vielfältigste, zumindest in Sachen Finanzierung (siehe Ausgabe 11/2022). „Infolge der Versorgungstarifverträge sind fast sämtliche Beschäftigte versichert“, erinnert Stefan Müller, Vorstandschef der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA). Die AKA koordiniert 43 Versorgungseinrichtungen, die mehr als 50.000 Arbeitgeber sowie rund zehn ­Millionen Versicherte, Rentner, Beamte und Pensionäre vertreten. 22 dieser Einrichtungen sind kirchliche und kommunale Zusatzversorgungskassen (ZVK), die anderen 21 Beamtenversorgungskassen. Zusammen zahlen sie jährlich zehn Milliarden Euro aus. „Die bAV-Leistungen werden von den Arbeitgebern als beitragsorientierte Leistungszusage zugesagt und durch die jeweilige ZVK erbracht“, ergänzt AKA-Hauptgeschäftsführer Klaus Stürmer.

Größte Versorgungskasse im ÖD ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Sie deckt rund die Hälfte der Betriebsrenten für den ÖD ab (Ausnahmen sind Hamburg und Saarland). Erfasst sind über 1.600 kommunale Arbeitgeber (denn Schleswig-Holstein und Niedersachsen haben keine kommunalen ZVK gegründet und sind deshalb auch mit diesen Berechtigten in der VBL), 35 Träger der Sozialversicherung und mehr als 3.600 ­weitere Arbeitgeber, darunter Universitäten, Forschungseinrichtungen, öffentliche und kirchliche Krankenhäuser und Stadtwerke. Organisiert wird die Betriebsrente über die VBL für 2,14 Millionen Pflichtversicherte („VBL klassik“); weitere 2,89 Millionen sind ­beitragsfrei versichert, weil sie nicht mehr im ÖD arbeiten.

Die Finanzierung der VBL ähnelt teils der gesetzlichen Renten­versicherung. Der größte Abrechnungsverband – West –, wird noch immer komplett im Umlageverfahren ­finanziert. Die dafür ­wichtigen Kennzahlen haben sich in den vergangenen Jahren ­positiv entwickelt. „Wir haben daher die Aufwendungen für den neuen Deckungsabschnitt abgesenkt, der am 1. Januar 2023 ­begonnen hat und neuerdings zehn statt fünf Jahre umfasst“, sagt VBL-Präsidentin Angelika Stein-Homberg. Konkret verminderte sich der Umlagesatz von 8,26 auf 6,9 Prozent des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Im VBL-Abrechnungsverband Ost (Umlagesatz: 1,06 Prozent) hat sich bei Umlagen und Beiträgen zur Pflichtversicherung nichts geändert. Bis 2003 waren sie umlagefinanziert, dann auch kapitalgedeckt, seit 2015 mischfinanziert. „Bei der ­Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung gibt es jedoch keine Unterschiede zwischen Ost und West“, so die VBL-Präsidentin. Die Höhe der ­Leistungen hänge nicht von der Höhe der Aufwendungen oder der ­Finanzierungsart ab. Die laufende Durchschnittsverzinsung betrug bei der VBL zuletzt insgesamt 3,1 Prozent. Die ­Kapitalanlage setzte intensiv auf Aktien (20 Prozent) und Immobilien (15 Prozent), sagt Michael Leinwand. „Die Anlagestrategie wird mindestens ­einmal im Jahr überprüft, und zum 1. Januar 2023 ist eine neue SAA in Kraft getreten“, so der ­VBL-Kapitalanlagevorstand. Die Allokation zu illiquiden Anlageklassen wie Private Equity oder nicht-­börsennotierten Darlehen werde künftig erhöht. Unternehmensanleihen seien dank steigender Zinsen wieder attraktiver ­geworden. „Diese Zukäufe werden insbesondere durch eine ­Reduktion der strategischen Zielquote für Rohstoffe und Kasse kompensiert“, ­erklärt Leinwand. Die SAA sei so ausgerichtet, dass die langfristig erwartete Rendite mit Blick auf die vorhandene Risiko­tragfähigkeit der Abrechnungsverbände optimiert werde. Das Beispiel VBL zeigt: Die Finanzierung der Leistungen unterliegt anders als bei der versicherungsförmigen bAV nicht einer voll­ständigen Kapitaldeckung, sondern erfolgt auf unterschiedlichen Wegen, die sich sogar VBL-intern nach Ost und West unterscheiden. Für die VBL und die kommunalen ZVK ist die langfristige ­Stabilität der Finanzierung eines bestimmten Versorgungsniveaus entscheidend. „Für die ZVK ist dieses Kriterium erfüllt, solange die Zahlungsfähigkeit ihrer Mitglieder gewährleistet ist“, erklärt AKA-Chef Stürmer. Vermögenserträge hätten in einem umlagefinanzierten System naturgemäß sichtlich geringere Bedeutung als die Entwicklung der Entgelte beziehungsweise des Pflichtversichertenbestandes und die Entwicklung der Rentenleistungen. Damit ­Leistungen nachhaltig erbracht werden können und Umlagen nicht steigen müssen, reichten die 2021 erzielten 3,1 Prozent Vermögensrendite auch künftig aus, sagt VBL-Chefin Stein-Homberg.

AKA-Vorstandschef Stefan Müller, im Hauptberuf Vorstand der Bayerischen Versorgungskammer, weist auf eine Besonderheit der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgung im ÖD hin. Mit einem tarifvertraglich geregelten und an Kapitaldeckung orientierten Punktemodell werde die Berechnung des Umlagesatzes auf 100 Jahre Deckungsabschnitt kalkuliert, also zehnmal so lange wie bei der VBL. Hintergrund: Die Kommunen haben – anders als Bund und Länder – kaum fiskalische Gestaltungsmöglichkeiten, aber oft sehr langfristig festgelegte Finanzierungsgrundlagen. Deshalb ­benötigen sie langfristige Ausgabensicherheit, erklärt Hans Petek. „Kurzfristige Personalmehrausgaben können bei den meisten kommunalen Gebietskörperschaften und kommunalen Einrichtungen kaum gegenfinanziert werden“, so der Direktor der kommunalen ZVK Kurhessen-Waldeck weiter. „Wenn in jedem Jahr ­alle Verpflichtungen aus der Altersversorgung auf alle in diesem Jahr vorhandenen Mitglieder, also Arbeitgeber, verteilt werden, müssen sich fast schon zwangsläufig in jedem Jahr der Umlagesatz und die Umlagehöhe ändern, zumal das System in keinem Jahr unterfinanziert sein darf“, sagt Petek. Je länger man Deckungsabschnitte wählt und plant, desto verlässlicher also die Kosten. Die Kapital­deckung bei den kommunalen ZVK ist differenziert. Die bAV-Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Entgelt, das anhand einer Altersfaktorentabelle in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Im Renten­fall werden die angesammelten Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von vier Euro multipliziert. Das Ergebnis ist der monatliche Rentenbetrag. „Die Altersfaktoren wurden 2002 tarifvertraglich – fiktiv – unter der Annahme festgesetzt, dass eine ­Beitragsleistung von vier Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in ein vollständig kapitalgedecktes System eingezahlt wird“, erklärt Müller. Dieses Leistungsrecht sei den Kassen vorgegeben, die jedoch eigenständig über die Art der Finanzierung (Umlage-, Misch- oder Kapitaldeckungsverfahren) entscheiden. Auch die Höhe der Umlage- und Beitragssätze wird von den Gremien der Kassen auf Basis ihrer Satzungen eigenständig vorgenommen.

Die Zusatzversorgung des gesamten ÖD umfasst etwa neun ­Millionen Pflichtversicherte und Rentner und erfolgt weitgehend durch die Arbeitgeber. Die VBL und die Zusatzversorgungskassen nahmen bereits 2001 einen Systemwechsel vor. Für die Gesamtversorgung kam ein beitragsorientiertes System, das mit einem Punkte­modell arbeitet. In diesem erwerben die Pflichtversicherten nur noch Versorgungspunkte, die auf der Grundlage des aktuellen Gehalts nach Maßgabe altersabhängiger Umwandlungsfaktoren ­ermittelt werden. Bei Rentenbeginn wird das Punktekonto in eine lebenslange Rente umgerechnet. Deren Niveau ist naturgemäß deutlich niedriger als das einer Gesamtversorgungsrente. Betroffen sind etwa vier Millionen Beschäftigte, die je nach Alter in ­rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden wurden.

Die Festsetzung der Besitzstände aus der Gesamtversorgung, die als sogenannte „Startgutschriften“ in das Punktemodell überführt wurden, führte zu Streit, mehrfach bis zum BGH, der die gefundenen Regeln immer wieder bemängelte, zuletzt 2016 (Az.: IV ZR 9/15). Im September hat der BGH entschieden: Die im März 2018 geänderte Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Ver­sicherte in der Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im ÖD ist wirksam (Az.: IV ZR 120/22). Tenor: Die Anwendung des Näherungsverfahrens verstößt namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. „Die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten sind aber hinzunehmen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Betroffen sind auch rund drei Millionen rentenferne Versicherte der kommunalen und kirchlichen ZVK, so AKA-Geschäftsführer Hagen Hügel­schäffer. „Nach über 20 Jahren herrscht endlich Rechtssicherheit.“

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