Pension Management
4. November 2016

Referentenentwurf zur Stärkung der Betriebsrente liegt vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen haben am 4. November einen gemeinsamen Referentenentwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz vorgelegt. Rund 90 Verbände sind aufgefordert, bis zum 24. November Stellung zu nehmen.

Der Referentenentwurf umfasst laut der Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (Aba) insgesamt 68 Seiten und Änderungen an insgesamt 14 Gesetzen und Verordnungen, wobei die signifikantesten Änderungen im Einkommensteuergesetz, dem Betriebsrentengesetz und dem Versicherungsaufsichtsgesetz liegen. Wie die Aba berichtet, ist über den genauen Inhalt des Referentenentwurfs in Fachkreisen lange spekuliert worden. Bis zum Schluss sei offen gewesen, welche Eckwerte den Weg in den Referentenentwurf finden würden. Die Spekulationen haben jetzt ihr Ende gefunden: Mit der reinen Beitragszusage werde eine neue Zusageform geschaffen, die den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist. Die reine Beitragszusage sehe keine Mindest- beziehungsweise Garantieleistungen vor – weder von Seiten des Arbeitgebers, noch von Seiten der durchführenden Einrichtung. 
Der Förderrahmen in Paragraf 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz (EStG) wiederum wird von vier auf sieben Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) erweitert, der Zusatzbetrag von 1.800 Euro fällt im Gegenzug wie erwartet weg, so die Aba. Die Sozialversicherungsfreiheit verbleibt hingegen bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gemäß Paragraf 1 Satz 1 Nummer 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). 
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird eine Freibetragsregelung in Form eines Sockelbetrags in Höhe von 100 Euro und einer Anrechnungsfreiheit von 30 Prozent des übersteigenden Einkommens bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 geschaffen, die für Leistungen aus zusätzlicher Altersvorsorge gilt. Für Geringverdiener werde ein Fördermodell geschaffen, das Arbeitnehmern mit einem monatlichen Einkommen unter 2.000 Euro brutto zugutekommen soll. Arbeitgeber, die förderungsberechtigten Arbeitnehmern eine Zusage in Höhe von mindestens 240 Euro, höchstens 480 Euro pro Jahr erteilen, erhalten über die Lohnsteueranmeldung eine Gutschrift in Höhe von 30 Prozent, höchstens 144 Euro. 
portfolio institutionell newsflash 04.11.2016/Tobias Bürger
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