Recht, Steuer & IT
20. April 2021

Solva-Rundschreiben der Bafin

EbAV-II-Richtlinie erfordert Neufassung von R 4/2005. Neufassung betrifft kleine EbAVs.

Die Bafin hat ein Rundschreiben zur Solvabilität von kleinen Versicherungsunternehmen, Sterbekassen, Pensionskassen und Pensionsfonds veröffentlicht. Rundschreiben 5/2021 ist ab sofort zu beachten. Wie die Bafin mitteilt, kann hinsichtlich der aktualisierten Anmerkungen eine Übergangsregelung in Anspruch genommen werden.

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-Richtlinie) in deutsches Recht hat eine Neufassung des Rundschreiben 4/2005 (VA) – Solvabilität der Versicherungsunternehmen erforderlich gemacht. Laut der Behörde berücksichtigt diese neben dem Vorläufer-Rundschreiben weitere mit diesem in Zusammenhang stehende Bafin-Veröffentlichungen. Außerdem stelle sie Vorschriften zur Solvabilität für die unterschiedlichen Adressatengruppen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dar.

Die Neufassung gilt für alle inländischen, von der Bafin beaufsichtigten kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des Paragrafen 211 des VAG, Sterbekassen (Paragraf 218 Absatz 1 VAG), Pensionskassen (Paragraf 232 Absatz 1 VAG) und Pensionsfonds (Paragraf 236 Absatz 1 VAG). Die Neufassung stellt laut der Mitteilung die gesetzlichen Grundlagen zur Solvabilität im VAG, in der Kapitalausstattungs-Verordnung und in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung umfassend dar.

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