Versicherungen
11. Juli 2012

Solvency II: Nationale Besonderheiten möglich

Für Banken fährt die Bundesbank einen „integrierten Ansatz“. Für VAG-Anleger nur bedingte Blaupause.

Die Einführung von Solvency II sorgt für einige böse Überraschungen, Irrungen und Wirrungen. Etwas Orientierung im Regulierungsdschungel finden VAG-Anleger in Basel III. Bei diesem Aufsichtsregime für die Banken handelt es sich um eine Art Blaupause für die Versicherungswelt, die in vielen Punkten nachvollzieht, was für Kreditinstitute schon Usus ist. Interessant vor diesem Hintergrund ist darum die Lektüre des Juni-Monatsberichts der Deutschen Bundesbank. 
Der Titel des dort abgedruckten Artikels „Die Rolle des Baseler Zinsschocks bei der bankaufsichtlichen Beurteilung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch“ sollte resignierende VAG-Anleger aufhorchen lassen und kann sogar zu deren Ermutigung beitragen. Schließlich sind Zinsänderungsrisiken nicht nur für viele Kreditinstitute ein wesentliches Risiko, sondern auch für das Asset-Liability-Gap von VAGlern. Diesem kommt in Solvency II eine höhere Bedeutung zu, als den geplanten Eigenmittelunterlegungen für die verschiedenen Asset-Klassen. 
Baseler Zinsschock
Der Baseler Zinsschock ist ein Indikator für die Aufsicht, um Institute mit vergleichsweise hohen Zinsänderungsrisiken zu identifizieren. Die deutschen Vorgaben zur Ermittlung des Zinsschocks wurden im vergangenen Jahr unter anderem aufgrund einer weiteren Harmonisierung in der europäischen Aufsicht überarbeitet. Niedergeschlagen hat sich die Überarbeitung in der Ablösung des Rundschreibens 7/2007 (BA) durch das neue Rundschreiben 11/2011 (BA).
Die Änderung mit den größten Auswirkungen ist die Anpassung der Szenarien. Mit dem überarbeiteten Rundschreiben werden die Zinsszenarien als Parallelverschiebungen der Zinsstrukturkurve um plus und minus 200 Basispunkte vorgegeben. Hintergrund ist die geplante Vereinheitlichung der Ausgestaltung durch die europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA. Durch die Vorgabe einheitlicher Szenarien wird die zuvor in Deutschland genutzte Methodik ersetzt, bei der mit Hilfe einer historischen Simulation in regelmäßigen Abständen die Höhe der Parallelverschiebung durch die Aufsicht ermittelt wurde. Somit kam in Deutschland bislang das deutlich weniger restriktive Zinsanstiegsszenario mit einer Parallelverschiebung der Kurve von plus 130 Basispunkten und als Zinssenkungsszenario eine Verschiebung um minus 190 Punkte zur Anwendung. 
Der Vorteil der neuen Vorgehensweise liegt in der Planungssicherheit bezüglich des Szenarios sowie in der simplen Berechnung und der Vergleichbarkeit der Ergebnisse. Als Nachteile des neuen Baseler Zinsschocks nennt die Bundesbank den Verzicht auf detaillierte Berechnungsvorgaben und – was auf der Hand liegt – die Beschränkung auf eine Parallelverschiebung. 
Da für die aufsichtliche Einschätzung eines Instituts die Gesamtrisikosituation entscheidend ist, kann ein standardisierter Zinsrisikokoeffizient allein aber nicht aussagekräftig sein. Darum haben sich die Bafin und die Bundesbank für die Konzeption eines „integrierten Ansatzes“ entschieden. Dieser dient der Gesamtschau auf ein Institut, inwiefern dieses in der Lage wäre, auch unter Einbeziehung der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs die regulatorischen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Die Aufsicht verfüge mit dem Baseler Zinsschock über einen Indikator, der in eine integrierte Betrachtung der Gesamtrisikosituation einfließt und damit das aufsichtliche Instrumentarium sinnvoll ergänze.
Solvency II strebt Vollharmonisierung an
Nun wird es für VAG-Anleger interessant: Lässt sich aus dieser Umsetzung der MaRisk, dem Basel-III-Vorläufer, ableiten, dass das schemahafte, starre Solvency-II-Regime bei der Umsetzung in nationales Recht noch durch nationale Besonderheiten optimiert wird? 
Die Auskunft der Bafin gibt wenig Anlass zur Hoffnung, lässt allerdings auch Hintertüren offen. „Anders als die früheren versicherungsaufsichtsrechtlichen Richtlinien hat die Solvency-II-Richtlinie eine Vollharmonisierung auf europäischer Ebene zum Ziel“, teilt Kathi Schulten, Pressereferentin Versicherungsaufsicht mit. „Bei der Übernahme der Solvency-II-Regelungen in nationales Recht sind also grundsätzlich keine strengeren oder milderen Umsetzungen möglich.“ Nationale Besonderheiten sind aber etwa in Bereichen möglich, die nicht von der Solvency-II-Richtlinie berührt werden oder zu ihr in Widerspruch stehen, und dort, wo die Richtlinie selbst unter bestimmten Bedingungen Wahlrechte ermöglicht. Als Beispiel nennt Kathi Schulten den Artikel 304 der Richtlinie, der den einzelnen Mitgliedsstaaten unter bestimmten Bedingungen ein Wahlrecht bei der Unterlegung von Aktienrisiken mit Eigenmitteln einräumt. Wie Steria Mummert schreibt, ist es in QIS 5 möglich, für bestimmte Eigenkapitalinstrumente den in Artikel 304 der Rahmenrichtlinie beschriebenen Durationsansatz zur Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung aus dem Aktienrisiko zu verwenden. Dieser Ansatz könne von Lebensversicherungen bei Erfüllung der in Artikel 304 Absatz 1 a) und b) beschriebenen Voraussetzungen zur Anwendung kommen.
VAG-Anleger können damit zunächst also nur auf Erleichterungen hoffen, die dann auch den Kollegen in Europa zugutekommen. Ob zu den Erleichterungen die derzeit diskutierte teilweise Beibehaltung von Solvency I für Altverträge zählt, ist noch offen. doch würde es sich dabei auch aus Anwendersicht um eine Erleichterung handeln? 

portfolio institutionell newsflash 11.07.2012/pe
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