Recht, Steuer & IT
4. Februar 2021

Stiftungsrechtsreform lässt Umschichtungsgewinne unangetastet

Bundesverband begrüßt Regierungsentwurf. Mehr Flexibilität für lebende Stifter gefordert.

Ein weiterer Schritt in Richtung eines neuen, bundeseinheitlichen Stiftungsrechts ist getan: Der Regierungsentwurf für das neue Gesetz zur Stiftungsrechtsreform hat am Mittwoch das Bundeskabinett passiert. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßt die „deutlichen Verbesserungen im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)“, fordert aber gleichzeitig nötige Nachbesserungen. „Insgesamt greift der Regierungsentwurf wesentliche Reformziele des Bundesverbandes, wie ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht, Verbesserungen bei Satzungs- und Strukturänderungen, die Kodifizierungen von Business Judgement Rule und der Umwandlung in eine Verbrauchstiftung sowie ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung auf“, so Friederike von Bünau, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. „Die bislang vorgesehene Satzungsstrenge wurde aus dem Gesetzestext gestrichen und der bewährte mutmaßliche Wille für die Auslegung des Stifterwillens zugrunde gelegt. Gleichzeitig hat das Kabinett in Bezug auf Kapitalerhalt und Vermögensverwaltung das geltende Recht festgeschrieben.“

Umschichtungsgewinne gehören nicht zum Grundstock

Besonders hervorzuheben ist aus Sich des Bundesverbandes außerdem, dass der Regierungsentwurf im Gegensatz zum Referentenentwurf den bewährten Grundsatz der ungeschmälerten Vermögenserhaltung nach Maßgabe des Stifterwillens vorsieht. Sofern in der Satzung nicht anders bestimmt, sind Umschichtungsgewinne nicht dem Grundstockvermögen zuzuordnen, sondern dürfen, wie es der Praxis entspricht, auch für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden. Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen sagt dazu: „Diese Flexibilisierung hilft in der jetzigen Niedrigzinsphase besonders den Kapitalstiftungen beim Spagat zwischen Zweckverwirklichung und vorgeschriebenem Kapitalerhalt.“

Umwandlung in Verbrauchsstiftung erleichtert

Positiv bewertet die Generalsekretärin auch, dass das BMJV notleidende Stiftungen nun explizit in die Anwendungsbereiche der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sowie der Zu- und Zusammenlegung einbezogen hat. „Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ist vor allem dann möglich, wenn keine ausreichenden Erträge für eine nachhaltige Zweckerfüllung mehr vorliegen und keine Zuwendungen zu erwarten sind“, so Hommelhoff. Damit werde die häufig übertrieben restriktive Praxis der Stiftungsbehörden weiterentwickelt.

Aus Sicht des Bundesverbandes ebenfalls positiv: Das Stiftungswesen wird transparenter, ohne dass es zu übermäßiger Bürokratie kommt. Neben dem im Jahressteuergesetz 2020 eingeführten Gemeinnützigkeitsregister wird es künftig ein Stiftungsregister geben. Beides fordert der Bundesverband seit vielen Jahren. Verbessert wurde zudem, dass sich die Einsichtnahme in das Stiftungsregister auf die dort eingereichten Dokumente beschränkt und in Bezug auf personenbezogene Daten oder Regelungen zur Vermögensverwaltung versagt werden kann.

Auch Stiftungen auf Zeit gefordert

In einzelnen Punkten übt der Bundesverband Deutscher Stiftungen Kritik: Einige essentielle Reformpunkte fehlten im Entwurf: Zum Beispiel sollte es aus Sicht des Bundesverbands lebenden Stifterinnen und Stiftern gemeinnütziger Stiftungen erleichtert werden, die Stiftungszwecke in den ersten Jahren nach der Errichtung im Hinblick auf die konkrete Stiftungsausrichtung anzupassen. Neben Ewigkeits- und Verbrauchsstiftungen müssen auch Stiftungen auf Zeit möglich sein. Es müsse Erleichterungen bei der Zulegung und Zusammenlegung sowie Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung geben. Für Zusammenlegungen sollte bereits eine teilweise Übereinstimmung der Zwecke ausreichen, um die Suche nach möglichen Fusionspartnern zu erleichtern. Zweckanpassungen an geänderte Umstände sollten bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse und entsprechendem Stifterwillen erleichtert werden. Zudem müssten Satzungsänderungen für bestehende Stiftungen einfacher möglich sein, zumindest für lebende Stifterinnen und Stifter.

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