Recht, Steuer & IT
21. Juli 2025

VBL muss mehr Investment-Details veröffentlichen

Die Versorgungsanstalt mit Sitz in Karlsruhe muss künftig deutlich mehr Details über ihre Kapitalanlagen publizieren. Sie erfüllt nach eigener Darstellung alle Vorgaben, die der Gesetzgeber vorsieht.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) muss künftig deutlich mehr Details über ihre Investments an die Öffentlichkeit geben als bisher. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in erster Instanz entschieden. Der Aktivist Arne Semsrott von der Nichtregierungsorganisation „Frag den Staat“ hatte die VBL schon im Januar 2023 auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes verklagt, wie die „Börsen-Zeitung“ anlässlich des Urteils in Erinnerung ruft.

Dem Bericht zufolge sollte die größte Zusatzversorgungseinrichtung für betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst genauere Informationen zu dem Anlagenportfolio der von ihr betriebenen Pflichtversicherungen herausgeben. Es geht um einen Kapitalstock mit einem Marktwert, der aktuell bei 65 Milliarden Euro liegt.

Gemäß der Entscheidung des Vorsitzenden Richters Carsten Ulrich (Az.: 3 K 70/23) wird die VBL verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den einzelnen Beständen des Portfolios der „VBLklassik“ per Ende 2020 sowie per Ende 2021 mit Angabe der jeweiligen Asset-Klassen, Emittenten, Land und Marktwert zu gewähren, soweit keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bestehen, „weil die Beklagte bereits aufgrund der §§ 33 bis 47 Wertpapierhandelsgesetz einer Mitteilungspflicht unterlag und dieser nachgekommen ist“.

Abgewogen wurde laut dem Bericht das öffentliche Interesse gegen das Betriebsgeheimnis, auf das sich die VBL zu Unrecht pauschal berufen habe. Jetzt müsse noch entschieden werden, welche Informationen vielleicht vom Betriebsgeheimnis geschützt wären. „In jedem Fall muss die VBL dem Kläger aber jene Informationen geben, die nach dem Wertpapierhandelsgesetz ohnehin schon veröffentlicht werden mussten“, schreibt das Blatt.

Es geht um einzelne Bestände des Kapitalanlageportfolios

Die VBL weist in einem Statement vom 17. Juli 2025 darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem heutigen Urteil in erster Instanz unter bestimmten Voraussetzungen Informationspflichten über einzelne Bestände des Kapitalanlageportfolios der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sehe. Das Gericht habe dem Kläger den Auskunftsanspruch für die Jahre 2020 und 2021 aber nur eingeschränkt zugesprochen. Auskunftspflichtig sei die VBL nur, soweit keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bestehen, weil die Zusatzversorgungskasse bereits einer Mitteilungspflicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz nachgekommen sei.

Weiter heißt es seitens der VBL: „Welche rechtlichen und praktischen Auswirkungen das Urteil auf die Informationspflichten der VBL hat, kann erst geprüft werden, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Diese werden in den nächsten Wochen erwartet. Bisher erfüllt die VBL alle Vorgaben, die der Gesetzgeber für Pensionskassen und vergleichbare Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland vorsieht.“

Von den Kosten des Verfahrens trägt die VBL 80 Prozent und der Kläger 20 Prozent, so die „Börsen-Zeitung“. In dem Bericht wird Kläger Semsrott mit folgenden Worten zitiert: „Jahrelang hat sich die VBL hinter fadenscheinigen Ausreden versteckt, um ihre Transparenzpflicht zu umgehen. Jetzt können die 5 Millionen Versicherten endlich erfahren, wie die VBL ihr Geld investiert – und was sie verschwiegen hat.” Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Aus dem Geschäftsbericht der VBL waren seit Jahren nur grobe Informationen über die Investments in Mischfonds hervorgegangen, aber keinerlei Details“, resümiert die „Börsen-Zeitung“. Mit der VBL vergleichbare Institutionen wie der Atomfonds des Bundes oder der Staatsfonds von Norwegen böten wesentlich mehr Transparenz auf der Ebene einzelner Investments.

Wer eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei einem der rund 5.450 bei der VBL beteiligten Arbeitgeber antritt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, wird vom ersten Tag an in der „VBLklassik” angemeldet. Im Bereich dieser Pflichtversicherung zahlt die VBL den Versicherten eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie in Fällen von Erwerbsminderung eine Betriebsrente.

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