Recht, Steuer & IT
12. August 2025

Wie der Gesetzgeber die Fonds-Regulierung entschlacken will

Das BMF hat den Entwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes veröffentlicht. Dabei geht es auch um die Regulierung von Debt Funds.

Im Bundesfinanzministerium (BMF) wird auch im August unter Hochdruck gearbeitet. Darauf deuten nicht nur die aktuellen Anstrengungen in Bezug auf das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, BRSG II, hin. Parallel dazu hat das BMF nun einen Referentenentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vorgelegt und zur Konsultation gestellt.

Mit dem Gesetzentwurf werden nach Angaben des BMF die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds eins zu eins in nationales Recht umgesetzt.

Außerdem werde die Möglichkeit geschaffen, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen. Anbietern von geschlossenen Fonds soll es außerdem leichter möglich sein, Bürgerbeteiligungen im Bereich der Erneuerbaren Energien anzubieten.

Wie das BMF mitteilte, werden durch weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierinstitutsgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes diese Gesetze außerdem an die Verordnung (EU) 2024/2987 (EMIR-Verordnung) angepasst und die diese Verordnung begleitende Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt.

Mit diesen EU-Rechtsakten sei der Rechtsrahmen für das sogenannte Clearing durch zentrale Gegenparteien (Central Counterparties, CCPs) in der EU (European Market Infrastructure Regulation, EMIR) überarbeitet worden. Die Überarbeitung ziele auf eine Verringerung übermäßiger Risikopositionen von EU-Marktteilnehmern gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten sowie auf eine Stärkung des Clearings in der EU ab.

„Haftungsbegrenzung für KVGen und andere Geniestreiche des Gesetzgebers“

Der Entwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes greift nach Einschätzung der Juristen im Frankfurter Büro der Anwaltskanzlei King & Spalding im Wesentlichen den Inhalt des wegen des Endes der Ampelkoalition nicht mehr umgesetzten Fondsmarktstärkungsgesetzes aus dem Jahre 2024 wieder auf. Der Gesetzgeber unternehme einen weiteren Versuch, die Regulierung von Investmentfonds zu entschlacken. Auch gehe es darum, den deutschen Fondsmarktstandort im Wettbewerb mit anderen Rechtsordnungen zu stärken.

Neben der Umsetzung der Regelungen der AIFMD II enthält der Entwurf zahlreiche weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Welche das sind, zeigen die Juristen von King & Spalding hier ausführlich. Die Rede ist nun von „Haftungsbegrenzung für KVGen und andere Geniestreiche des Gesetzgebers“. Einige davon stellen wir auszugsweise vor.

Beschränkung der Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaften

Nach Auffassung der Rechtsexperten findet sich der mit Abstand bemerkenswerteste Änderungsvorschlag in einem neuen Paragrafen 93 Abs. 3a KAGB-E. Danach könne eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) „die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Diese Einrede hindert nicht den Verzug (es laufen also insb. Verzugszinsen auf) und lässt die Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für diese Verbindlichkeiten bestehen, unberührt.“

Dieser Vorschlag sei „so radikal wie gut“, heißt es bei King & Spalding. Denn bisher müssten derartige Haftungsbeschränkungsklauseln mühselig in jeden Vertrag separat hineinverhandelt werden.

Kreditvergabe durch Fonds

Eine zentrale Änderung im KAGB ist nach Angaben der Rechtsanwälte die Einführung veränderter Vorschriften für die Kreditvergabe durch Alternative Investmentfonds (AIF) und das Liquiditätsmanagement von Fonds. Demnach werden die Vorgaben der AIFMD II weitestgehend eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt.

Besonders erwähnenswert sei dabei, dass nunmehr alle Arten von Spezial-AIF Darlehen vergeben dürfen. Das betreffe im Grundsatz auch die offenen; diese allerdings nur soweit sie erweiterte Nachweise betreffend ihr Liquiditätsrisikomanagementsystem beibringen können (§ 30 Abs. 3a KAGB-E). Und zusätzlich betreffe das auch die geschlossenen Publikumsfonds; diese jedoch nur bis maximal 50 Prozent ihres Eigenkapitals. Den Angaben zufolge unterliegen sie dabei bestimmten Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Risiko- und Liquiditätsmanagements und ihrer eigenen Leverage.

Wegen der Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben im deutschen Recht gelten mindestens diese Einschränkungen im Ergebnis für alle Kreditfonds in der EU. Daher sollte sich kein Standortnachteil für deutsche Kreditfonds ergeben.

Europäische Kreditfonds wurden laut King & Spalding bisher fast ausschließlich in Luxemburg aufgelegt. Es werde sich zeigen, ob die neue Harmonisierung zu einer stärkeren Streuung hinsichtlich der Domizile der Kreditfonds und gegebenenfalls sogar zu einer verstärkten Auflage deutscher Kreditfonds führen werde.

Immobilienfonds als „kreditvergebende AIF“

In Umsetzung der AIFMD-II-Richtlinie soll eine Definition für „kreditvergebende AIF“ eingeführt werden. Diese gelte für bestimmte, strengere regulatorische Anforderungen gelten. Ein kreditvergebender AIF ist demnach ein AIF, „a) dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben, oder b) dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 Prozent seines Nettoinventarwerts ausmacht“.

Erstmalige spezielle Regulierung des Service-KVG-Konzepts

Durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz erfolgt laut King & Spalding nun zum ersten Mal im KAGB eine gesetzgeberische Anerkennung / Regulierung des Service-KVG-Konzepts. Service-KVGen gelten als ein wichtiger und seit langem faktisch anerkannter Teil der Fondsindustrie; eine gesetzliche Regelung betreffend dieses Konzept gebe es bisher allerdings nicht.

„In einem neuen Absatz 4a des § 27 KAGB sollen nunmehr Regelungen aufgenommen werden betreffend den Umgang, die Offenlegung und Berücksichtigung von Interessenkonflikten durch eine KVG für den Fall, dass die KVG ein Investmentvermögen auf Initiative eines Dritten verwaltet oder dies beabsichtigt, einschließlich solcher Fälle, in denen das Investmentvermögen den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen eine KVG einen als Initiator auftretenden Dritten als Auslagerungsunternehmen nach § 36 Abs. 1 KAGB bestellt.“

Der genaue Umfang der Offenlegungspflichten müssen in der Aufsichtspraxis noch entwickelt werden. Bei King & Spalding weisen sie darauf hin, dass die Formulierung „auf Initiative eines Dritten“ auch die Fälle mit umfasse, in denen die Initiative vom Anleger selbst ausgehe. Das sei keineswegs ungewöhnlich, „vor allem in Bezug auf die in letzter Zeit häufiger auftretenden Einbringungsfonds oder Bündelungsfonds, in denen ein Anleger bisher auf der eigenen Bilanz gehaltene Immobilien bzw. verschiedene direkte Fondsbeteiligungen in einen neuen Fonds einbringt.“

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