Willkommen BRSG 2.0

Die Vorsitzende des Vorstands der ABA, Beate Petry, sagt, sie sei froh, „dass mit dem Gesetz viele sinnvolle Maßnahmen zur sozialpolitisch notwendigen Stärkung der bAV auf den Weg gebracht wurden, auch wenn wir uns eine etwas ambitioniertere Reform gewünscht hätten“. Bild: ABA.
Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz trat im zweiten Anlauf zusammen mit dem Rentenpaket in Kraft. Was sich nun geändert hat, was mit einem Jahr Verspätung kommen wird und was sich vorerst nicht ändert. Außerdem: Wie sich Arbeitgeber in diesem Spannungsfeld erfolgreich für Fachkräfte positionieren können.
Die Lage bei Betriebsrenten in Deutschland ähnelt der der deutschen Wirtschaft. Der Aufschwung ist seit 2019 zum Erliegen gekommen. Einen Lichtblick gibt es jedoch: Der Bundesrat hatte am 19. Dezember auf seiner letzten Sitzung 2025 dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG 2.0) zugestimmt. Damit konnten die größten Teile planmäßig zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft treten. Es gibt für die betriebliche Altersversorgung (bAV) vor allem Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.
Auf Drängen des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales waren kurz vor Toresschluss noch zwei wichtige Änderungen ins Gesetz aufgenommen worden, informiert die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (ABA). Erstens: Erhöhung der zustimmungsfreien Abfindung von Mini-Anwartschaften bei der bAV von 1,0 auf 1,5 Prozent (Paragraf 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Der Arbeitgeber kann nun eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der Altersgrenze 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen würde (2026: bis 59,33 Euro bei Rentenzahlung), bei Kapitalleistungen sind es achtzehn Zehntel der monatlichen Bezugsgröße (2026: bis 7.119 Euro Kapitalleistung).
Zweitens: Die geplante Evaluierungsregelung zu Sozialpartnermodellen (SPM) wurde noch einmal geändert (Paragraf 30a Evaluierung BetrAVG). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) untersucht schon 2027, ob die bAV-Verbreitung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von SPM erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem SPM teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem SPM eröffnet wird. Ursprünglich sollte die Evaluierung erst 2030 stattfinden.
Das BRSG 2.0 enthält rund 30 rechtliche Einzelmaßnahmen, erinnert Thomas Kaulisch. Der bAV-Ausbau auf freiwilliger Basis sei mit 52 Prozent Teilnahmequote noch nicht ausgereizt, so der BMAS-Fachabteilungsleiter. „Daher ist eine verpflichtende Teilnahme aktuell keine Option“, so Kaulisch auf der Handelsblatt-Tagung. Zentral seien jetzt die Öffnung tariflicher bAV-Systeme und Verbesserungen bei der steuerlichen Förderung. Arbeitsrechtlicher Kern des BRSG 2.0 ist die Weiterentwicklung des SPM. Kaulisch: „Die reine Beitragszusage soll mehr in die Breite kommen.“ Pionierarbeit leisteten dazu die Energiewirtschaft, Chemie/Pharmazie und der Bankenbereich, aber auch die Bodenverkehrsdienste, deren für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag weiteren Unternehmen das Andocken an das SPM erleichtert.
Noch im alten Jahr hatten weitere Unternehmen an bislang schon vorhandene SPM angedockt: Beim SPM für die Privatbanken, das vom BVV Pensionsfonds des Bankgewerbes betreut wird, dockten zum 1. Oktober 2025 drei weitere Banken für ihre insgesamt rund 600 Mitarbeiter an: PSD Bank Hessen-Thüringen, PSD Bank Nürnberg sowie die PSD Bank Rhein-Ruhr. Und auch das Chemie-SPM bekam Zuwachs. Seit 1. Januar 2026 können rund 5.500 Beschäftigte der Kunststoffverarbeitenden Industrie (KVI) in Hessen zwischen dem Chemie-Pensionsfonds der R+V sowie der Zielrente Chemie der Höchster Pensionskasse wählen. Sozialpartner des neuen SPM-Tarifvertrages sind die IGBCE Hessen-Thüringen und der Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen. Alle SPM dürfen sich künftig auch für nicht-tarifgebundene Unternehmen öffnen, so das Gesetz. Sie werden für alle offen sein, die in den Zuständigkeitsbereich der abschließenden Gewerkschaft fallen, sofern beide Sozialpartner dem zustimmen.
„Ich bin froh, dass mit dem Gesetz viele sinnvolle Maßnahmen zur sozialpolitisch notwendigen Stärkung der bAV auf den Weg gebracht wurden, auch wenn wir uns eine etwas ambitioniertere Reform gewünscht hätten“, sagt Beate Petry, Vorstandschefin der ABA. Der Verband begrüßt unter anderem die Verbesserungen bei der Geringverdienerförderung, die neuen Möglichkeiten von Optionsmodellen auf betrieblicher Ebene, die flexibleren Bedeckungsvorschriften bei Pensionskassen und die leicht verbesserten Anschlussmöglichkeiten bei SPM. Die leichte Anhebung der zustimmungsfreien Abfindungsgrenze führt zudem zu einer Entbürokratisierung bei den Unternehmen. „Mit der Festlegung konkreter Zielgrößen und klarer Konsequenzen für die Evaluierung des SPM 2027 unterstreicht der Gesetzgeber seine Erwartungen“, so Petry. Gleichwohl wäre ihr eine Verdreifachung oder gar Vervierfachung der SPM-Beteiligtenzahlen gegenüber 2025 als Ziel lieber gewesen, „denn selbst dann lägen die Mitgliederzahlen in SPM noch unter 200.000“, begründet Petry.
Größter Wermutstropfen im BRSG 2.0: Die Neuerungen dürfen offenbar kein zusätzliches Staatsgeld kosten – außer bei Geringverdienern, die in den Genuss höherer Förderung als bisher kommen sollen (nach Paragraf 100 EStG) – allerdings erst mit einem Jahr Verspätung zum 1. Januar 2027. Die Geringverdienerförderung, eine arbeitgeberfinanzierte bAV, gibt es bereits seit dem ersten BRSG 2018. Dadurch erhalten Arbeitgeber bislang maximal 288 Euro je Jahr, wenn sie 960 Euro in einen Betriebsrentenvertrag einzahlen. Dieser Förderbetrag soll mit dem BRSG 2.0 auf 360 Euro je Jahr steigen. Damit sind dann 1.200 Euro Arbeitgebereinzahlungen durch die Förderung begünstigt. Gleichzeitig steigt 2027 die Einkommensgrenze für die Definition der Geringverdiener.
Bislang gilt ein starres Monatseinkommen von 2.575 Euro als Obergrenze. Damit ist die Gefahr verbunden, dass im Zuge von Gehaltserhöhungen ein Teil der Begünstigten aus der Förderung herausfällt. Daher soll ab 2027 eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung erfolgen. Das mindert den Anpassungsbedarf bei den Förderberechtigten und senkt den jährlichen Aufwand der Unternehmen. Die neue Grenze liegt außerdem deutlich höher. Wäre die Regelung schon 2026 wirksam, würden Arbeitnehmer bis 3.042 Euro Monatseinkommen als Geringverdiener gelten (drei Prozent von 101.400 Euro Bruttoeinkommen pro Jahr, die als BBG gilt).
Beate Petry sieht die Geringverdiener-Förderung damit auf dem richtigen Weg. Noch besser wäre es allerdings, „wenn auch der Förderbetrag für die Arbeitgeber erhöht würde“. Der Fördersatz bleibt aber weiterhin bei 30 Prozent. Andere Experten halten ohnehin weitere gesetzgeberische Aktivitäten für erforderlich. So plädieren die im Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) organisierten 900 Fachleute dafür, in einem BRSG 3.0 administrative Änderungen vorzunehmen, wie mehr Flexibilität bei Garantien und der Kapitalanlage gerade in der Rentenphase, die Fortsetzung der geplanten Frühstart-Rente nach dem 18. Lebensjahr durch Öffnung für Beiträge der Arbeitgeber und das Verhindern der Zersplitterung von mehreren bAV-Anwartschaften ein und desselben Arbeitnehmers.
Die im Eberbacher Kreis organisierten Arbeitsrechtler schlagen gar einen brachialen bAV-Neustart vor. Das neue Gesetz könne keine flächendeckende Ergänzung der gesetzlichen Rente bewirken. Die im Gesetz angelegte Hoffnung, dass sich tarifungebundene Unternehmen freiwillig dauerhaft einem Altersversorgungs-Tarifvertrag in SPM unterwerfen, sei unrealistisch. „Wir brauchen mehr Mut zu Reformen im Dreisäulensystem“, betont auch Petry.
Gefordert wird eine solide, generationengerechte Alterssicherung mit einem dualen Kern aus gesetzlicher und betrieblicher Altersversorgung. Ob die Rentenkommission dies hinbekommt, ist schon angesichts ihrer Besetzung und Zielsetzung fraglich. Immerhin ist durch die steigende Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung 2026 eine höhere bAV als 2025 möglich, sofern die Einzahlungen entsprechend dynamisiert werden – siehe Tabelle.
Autoren: Detlef PohlSchlagworte: Betriebliche Altersversorgung (bAV) | Print-Ausgabe | Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)
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